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Patientendaten auf Facebook führen zu DSGVO-Strafe



Arzt/Ärztin stellt Ausschnitte aus Patientenbriefen, Befunden und sonstigen ärztlichen Aufzeichnungen /Protokollen auf Facebook.

DSGVO-Strafe folgte


Eine Strafverfügung der DSB über EUR 600,-- für Veröffentlichung von Art 9 Daten auf einer Sozialen Plattform.

 

 

Sachverhalt

 

Ein Arzt / eine Ärztin hat jedenfalls ab dem **. Februar 2020 bis jedenfalls **. Juni 2020 dh für einen Zeitraum von ca. 4-5 Monaten auf der persönlichen Facebook-Seite Ausschnitte aus Patientenbriefen, Befunden und sonstigen ärztlichen Aufzeichnungen/Protokollen veröffentlicht.

 

Zu den veröffentlichten Daten zählten im Detail u.a. Patientennamen, Befunddaten, medizinische Diagnosen, Medikationsdaten, Aufnahme- und Entlassungsdaten von Krankenhäusern, Sozialversicherungsnummern von Patienten sowie die Namen der behandelnden Ärzte.

 

 

 

Die Strafhöhe

Die DSB hat eine Strafe von EUR 600,-- verhängt, und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden bemessen.

 

Zur Strafhöhe an sich finden sich keine Aussagen in der Strafverfügung (dh einer Entscheidung, die in einem vereinfachten Verwaltungsstrafverfahren ergangen ist.

 

Der Betrag von EUR 600,-- erscheint auf den ersten Blick relativ niedrig, wenn man dies in Relation mit der gegen den WC-Filmer verhängten Betrag setzt, denn dann würde der Arzt / die Ärztin (nur) EUR 48.000,-- verdienen. Es ist jedoch der Maximalbetrag, der in einer Strafverfügung festgesetzt werden kann.

Da eine Strafverfügung erlassen wurde, kam es auch nicht zur Festsetzung von Verfahrenskosten, die vom Verantwortlichen zu bezahlen wären.

 

 

Die Strafverfügung als vereinfachtes Verwaltungsstrafverfahren

 

Die DSB ahndete das Vergehen mit einer Strafverfügung.

 

Eine Verwaltungsstrafbehörde (im Falle von Datenschutzverletzungen daher die DSB) kann in folgenden  Fällen eine Strafverfügung erlassen und dadurch eine Geldstrafe von maximal EUR 600,-- festsetzen (§ 47 VStG).

 

  •      Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Polizei oder Organe der Straßenaufsicht) oder einem militärischen Organ im Wachdienst aufgrund eigener dienst­licher Wahrnehmungen oder auf Grund eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird. 
      
  •     Wenn das strafbare Verhalten aufgrund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen (z.B. Radarüberwachung, Section Control) festgestellt wird.     

Eine Strafverfügung kann nur an eine natürliche Person gerichtet werden.

 

Beim Verfahren handelt es sich daher um ein „vereinfachtes Verwaltungsstrafverfahren“, und das Rechtsmittel, dh der sog. Einspruch beseitigt die Entscheidung, und führt dazu, dass ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren (mit Ermittlungen etc…) eingeleitet wird.

 

Dieses Rechtsmittel ist daher nicht „remonstrativ“, dh der Einspruch führt nicht dazu, dass die nächste Instanz (Bundesverwaltungsgericht) sich mit der Sachlage auseinander zu setzen hat, sondern es entscheidet dann noch einmal die erste Instanz, dh die DSB.

 

Zu einem Einspruch ist es jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht gekommen, sodass die Strafverfügung rechtskräftig wurde.

 

 

7.12.2020, Autor:

 

Michael Schweiger, zert  DSBA


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