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Beschwerdeverfahren Kosten Schadenersatz

Kosten des Beschwerdeverfahrens können als Schadenersatz iSd Art 82 DSGVO geltend gemacht werden

 

 

Das OLG Linz (2R149/21a, 10.11.2021) bestätigte eine erstgerichtliche Entscheidung, in der einer betroffenen Person Schadenersatz in Höhe der Vertretungskosten des Verwaltungs­verfahrens bei der Datenschutzbehörde zugesprochen wurde, obwohl im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Kostenersatz (§ 74 AVG) besteht. 

 

 

Durchsetzung des Löschungsanspruches im Verwaltungsverfahren

 

Die betroffene Person (= Kläger) hat einen Löschungsanspruch iSd Art 17 DSGVO erfolgreich gegen einen Verantwortlichen durchgesetzt. Es ging um einen Bescheid über einen behördlich angeordneten Zwangsabschluss von Habichten im genossenschaftlichen Jagdgebiet L***. Dieser Bescheid enthielt auch personenbezogene Daten des Klägers. Diesen Bescheid veröffentlichte die beklagte Partei auf einer Homepage.

Der Kläger forderte die Anonymisierung bzw. Entfernung; dieser Aufforderung kam die beklagte Partei nicht nach.

Es folgte ein Verfahren bei der Datenschutzbehörde (Beschwerde wegen Verletzung des Art 17 DSGVO; Löschung) in dem die Verletzung der betroffenen Person (= Kläger) im Recht auf Geheimhaltung festgestellt wurde, und der Auftrag erteilt wurde, bei sonstiger Exekution die veröffentlichten personenbezogenen Daten zu entfernen. Im nachfolgenden Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde des Verantwortlichen) wurde diese Entscheidung bestätigt.

Im Verwaltungsverfahren besteht kein Kostenersatz für den Antragsteller, der sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lies. Die Kosten hatte daher die betroffene Person (=Kläger) selbst zu tragen.

 

 

Der Schadenersatzanspruch wegen Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren

Der Kläger hat nun diese Vertretungskosten in den beiden Verwaltungsverfahren in Höhe von EUR 1.649,34 gegenüber dem Verantwortlichen (= beklagte Partei) in einem zivilgerichtlichen Verfahren aus dem Titel des Schadenersatzes (§ 29 Abs 1 DSG) geltend gemacht.

Das Oberlandesgericht Linz (2R149/21a, 11.10.2021) bestätigte das Urteil des Erstgerichtes (LG Wels, GZ 2 Cg 28/21a-9, 27.9.2021), in dem der Verantwortliche zu Schadenersatz in Höhe der Vertretungskosten der betroffenen Person auf Basis des Art 82 DSGVO bzw. § 29 DSG verurteilt  wurde.

 

Die Unentgeltlichkeit des Verwaltungsverfahrens

In Verwaltungsverfahren findet ein Kostenersatz nicht statt. Nach § 74 Abs 1 AVG hat jede der beteiligten Parteien die ihr erwachsenden Kosten selbst zu tragen; erst vor den Höchstgerichten (VfGH und VwGH) gibt es Regelungen zum Kostenersatz.

Die Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren vor der DSB bzw. auch vor dem BVwG unentgeltlich ist, steht einem Schadenersatzanspruch zum Ersatz der aufgewendeten Vertretungskosten nicht entgegen. Die Regelungen in der DSGVO sollen der betroffenen Person einen einfachen Zugang zur Rechtsdurchsetzung ermöglichen und die betroffene Person bzw den Datenschutzbeauftragten von Kosten für die Erhebung von Beschwerden und die Einleitung einer Rechtskontrolle befreien (Schweiger in Knyrim Datkomm Art 77 Rz 1 und 17 [Stand Feb. 2019]). Zusammenfassend stellt das OLG Linz auch fest, dass die europarechtlichen Bestimmungen eine Ersatzpflicht von Parteien im Beschwerdeverfahren gem Art 77 DSGVO nicht verhindern.

 

„Rettungsaufwand“ als Schadenersatz

Die Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren vor der DSB bzw. auch vor dem BVwG unentgeltlich ist, und jede der Parteien nach § 74 Abs 1 AVG die aufgewendeten Kosten selbst zu tragen hat, steht einem Schaden­ersatz­anspruch zum Ersatz der aufgewendeten Vertretungskosten nicht entgegen.

Die Regelungen in der DSGVO sollen der betroffenen Person einen einfachen Zugang zur Rechtsdurchsetzung ermöglichen und die betroffene Person bzw den Datenschutzbeauftragten von Kosten für die Erhebung von Beschwerden und die Einleitung einer Rechtskontrolle befreien (Schweiger in Knyrim Datkomm Art 77 Rz 1 und 17 [Stand Feb. 2019]). Zusammenfassend stellt das OLG Linz auch fest, dass die europarechtlichen Bestimmungen eine Ersatzpflicht von Parteien im Beschwerdeverfahren gem Art 77 DSGVO nicht verhindern.

Grundsätzlich können Vertretungskosten in Verwaltungsverfahren nicht von der anderen Partei eingefordert werden. Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass für die selbstständige Geltendmachung von Verwaltungs-(Straf-)Verfahrenskosten der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist und hiefür nur der Verwaltungsweg offen steht (RS0022786)

Nur ausnahmsweise sind Kosten des Verwaltungsverfahrens nur in besonderen Situationen ersatzfähig, nämlich wenn die aufgewendeten Kosten einem Rettungsaufwand gleichkommen, so zB wenn die beklagte Partei im Verfahren rechtswidrig und schuldhaft falsche Angaben gemacht hat, die verursacht haben, wodurch die Vertretungskosten entstanden sind (4 Ob 37/16v). „Bei diesen Kosten handle es sich um einen Rettungsaufwand, also um einen Aufwand, der gemacht wurde, um eine Gefahr abzuwenden (RIS-Justiz RS0023516)“.

„Im gegenständlichen Verfahren hat der Beklagte zwar keine unrichtigen Angaben gegenüber der Verwaltungsbehörde gemacht. Sein Verhalten, einen Bescheid ohne Anonymisierung mit den persönlichen Daten des Klägers veröffentlicht zu haben, wodurch sich die Gefahr einer oder die direkte Verletzung der Schutzrechte des Klägers ergibt, ist aber der Situation einer rechtswidrigen und schuldhaften falschen Angabe gegenüber einer Verwaltungsbehörde gleich zu halten.“

Das Gericht vergleicht die Situation mit einem Domainnamen-Streitbeilegungsverfahren und verweist auf eine Entscheidung des OGH: 4 Ob 42/04m.

„Umgelegt auf diesen Fall bedeutet das, dass sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen darf, im Verfahren weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt zu haben und lediglich auf die Klärung seines Rechtsstandpunkts abgestellt zu haben, weil der tragende Grund des Schadenersatzanspruchs (für den Ersatz des Rettungsaufwands) im Verstoß gegen das Datenschutzrecht durch Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Klägers liegt, dessen Beseitigung er verweigerte. Die wegen der Schwierigkeit des Datenschutzrechts notwendigen, zweckmäßigen und angemessenen Vertretungs­kosten sind Rettungsaufwand zur Abwehr einer Gefahr (RIS-Justiz RS0023516 [T2]; 8 Ob 6/09d; RS0106806).

Damit zeigt sich, dass nach nationaler Rechtslage (zit. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) Kosten aus einem Vorverfahren, auch wenn dieses ein Verwaltungsverfahren ist, im Sinne eines Rettungsaufwands unten den allgemeinen Schadensbegriff des § 1293 ABGB iVm Art 82 DSGVO, § 29 DSG, fallen und zu ersetzen sind (Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner AGBG37 E 86 ff; Schweiger in Knyrim DatKomm Art 82 Rz 13f [zum Schadensbegriff der DSGVO ]; 4 Ob 42/04m).“

 

Fazit:

· Das (Verwaltungs-)Verfahren vor der Datenschutzbehörde und dem Bundes­verwaltungsgericht sind unentgeltlich und keine der Parteien hat einen Anspruch gegen die andere Partei auf Ersatz der im Verfahren aufgewendeten Kosten.

· Verfahren im Bereich des Datenschutzrechts sind schwierig und die Vertretung durch Rechtsanwälte ist daher „notwendig“.

· Die Aufwendungen für die Vertretungskosten können, sofern diese zweckmäßig und angemessen sind, Rettungsaufwand zur Abwehr einer Gefahr darstellen, und sind positiver Schaden iSd § 1293 ABGB, der von demjenigen, der gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, zu ersetzen ist.

 

 

 

dataprotect dankt Mag. Maximillian Kröpfl, der auf LinkedIn diese Entscheidung  erwähnte, und auch die Geschäftszahl freundlicherweise mitgeteilt hat. 


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