In der letzten Ausgabe der Zeitschrift Datenschutz konkret des Jahres 2022 erschien ein Artikel von Michael Schweiger / Dr. Thomas Schweiger: Schadenersatz ohne Schaden nach Art 82 DSGVO
Der Art 82 DSGVO wird in einigen Verfahren vor dem EuGH behandelt. Eine weitere Vorlage zum Schadenersatzanspruch kommt aus München. Es geht um Höhe des Schadenersatzanspruches, aber auch "Sanktionscharakter" oder "Genugtuungsfunktion" des Art 82 DSGVO.
Ein Tippfehler bei der E-Mail-Adresse kann zu Schadenersatz iSd Art 82 DSGVO führen.
Das OLG Düsseldorf hat dazu am 28.10.2021 ein Urteil (16 U 275/20) gefällt. Gesundheitsdaten wurden an einen falschen Empfänger gesandt.
Der betroffenen Person wurden EUR 2.000,-- zugesprochen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens
können als Schadenersatz iSd Art 82 DSGVO geltend gemacht werden.
Das OLG Linz (2R149/21a, 10.11.2021) bestätigte eine erstgerichtliche Entscheidung, in der einer betroffenen Person Schadenersatz in Höhe der Vertretungskosten des Verwaltungsverfahrens bei der Datenschutzbehörde zugesprochen wurde, obwohl im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Kostenersatz (§ 74 AVG) besteht.
Das Deutsche Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Angelegenheit mit dem Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO beschäftigt.
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