Die Verwendung eines Fotos auf Social-Media (ohne ausreichende Rechtsgrundlage) kann zu Schadenersatz iSd Art 82 DSGVO führen. Am 17. 8. 2022 veröffentlichte eine politische Gruppierung auf der eigenen Facebook-Seite einen Beitrag mit der Überschrift „Fixe Zinsen oder variable Zinsen. Gemeinderat entscheidet knapp für variable Zinsen“. Am 27. 9. 2022 veröffentlichte sie auf derselben Seite einen Beitrag mit der Überschrift „Live Stream der Gemeinderatssitzung am Dienstag, 27. 09....
Der EuGH hat am 25.1.2024 (C-687/21, Saturn Media) eine weitere Entscheidung zu Art 82 DSGVO gefällt. Wir haben im Blog bereits am 16.2.2022 über den Fall berichtet (der Sachverhalt kann dort nachgelesen werden). Der EuGH hat nun entschieden, dass es nicht ausreicht, dass Daten an einen unberechtigten Empfänger übermittelt werden, und die betroffene Person (lediglich) befürchtet, dass im Anschluss an diese Datenweitergabe in Hinkunft eine Weiterverarbeitung der Daten oder ein Mißbrauch...
In einer aktuellen Entscheidung (6 ObA 1/22y vom 28.06.2023) befasste sich der OGH mit den datenschutzrechtlichen Aspekten der Einsichtnahme eines Geschäftsführers in das betriebliche E-Mail-Konto einer (ehemaligen) Mitarbeiterin. In deren E-Mail-Korrespondenz mit einer anderen (aufrechten) Mitarbeiterin wurde der Arbeitgeber wüst beschimpft. Sachverhalt Die beiden Klägerinnen waren bei der Beklagten-GmbH als Assistentinnen der Geschäftsführung beschäftigt. Die Beklagten-GmbH verwendete...
In der letzten Ausgabe der Zeitschrift Datenschutz konkret des Jahres 2022 erschien ein Artikel von Michael Schweiger / Dr. Thomas Schweiger: Schadenersatz ohne Schaden nach Art 82 DSGVO
Der Art 82 DSGVO wird in einigen Verfahren vor dem EuGH behandelt. Eine weitere Vorlage zum Schadenersatzanspruch kommt aus München. Es geht um Höhe des Schadenersatzanspruches, aber auch "Sanktionscharakter" oder "Genugtuungsfunktion" des Art 82 DSGVO.
Ein Tippfehler bei der E-Mail-Adresse kann zu Schadenersatz iSd Art 82 DSGVO führen.
Das OLG Düsseldorf hat dazu am 28.10.2021 ein Urteil (16 U 275/20) gefällt. Gesundheitsdaten wurden an einen falschen Empfänger gesandt.
Der betroffenen Person wurden EUR 2.000,-- zugesprochen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens
können als Schadenersatz iSd Art 82 DSGVO geltend gemacht werden.
Das OLG Linz (2R149/21a, 10.11.2021) bestätigte eine erstgerichtliche Entscheidung, in der einer betroffenen Person Schadenersatz in Höhe der Vertretungskosten des Verwaltungsverfahrens bei der Datenschutzbehörde zugesprochen wurde, obwohl im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Kostenersatz (§ 74 AVG) besteht.