Das umfassende Medienprivileg des § 9 DSG wurde vom VfGH aufgehoben

 

Aufgrund der Aufhebung des Medienprivilegs im österreichischen Datenschutzgesetz durch den VfGH werden ab 1.7.2024 neue datenschutzrechtliche Regelungen, die insbes. eine Abwägung der Interessen der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit mit dem Grundrecht auf Datenschutz vorsehen werden, in Geltung zu setzen sein.

 

Gesetzlich einen generellen Vorrang der journalistischen Tätigkeit bzw. der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit anzuordnen, und das Grundrecht auf Datenschutz damit in den Hintergrund treten zu lassen, geht jedoch nach Ansicht des VfGH zu weit.

 

 

Medien sind aufgrund des § 9 DSG (in Österreich) bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken von der DSGVO (im wesentlichen) ausgenommen. 

 

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Aktenzahl G 287 - 288/2022 entschieden, dass Medien nicht prinzipiell von Datenschutzbestimmungen ausgenommen sein dürfen, und es einer differenzierten Regelung bedarf. 

 

Auszug aus der Mitteilung des VfGH: 

 Medien prinzipiell von der Anwendung des DSG auszuschließen widerspricht jedoch dem Grundrecht auf Datenschutz.

 

Gesetzlich in den Datenschutz einzugreifen ist nämlich nur dann zulässig, wenn der Eingriff zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen notwendig ist. Der Gesetzgeber ist also auf Grund des Grundrechts auf Datenschutz stets gehalten, eine Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner personenbezogenen Daten und den gegenläufigen berechtigten Interessen eines anderen (z.B. eines Medienunternehmens) vorzusehen

 

 

Mit BGBl 2/2023 wurde die Aufhebung des § 9 (1) DSG Im Bundesgesetzblatt kundgemacht. 

 

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Kommentare: 1
  • #1

    T.H. (Donnerstag, 26 Januar 2023 10:57)

    Das riecht nach einem Angriff auf die freie Presse.
    Wenn dann zukünftig mal wieder korruptes Verhalten über einen Politiker durch die Medien veröffentlicht wird, wird dieser Politiker sofort den Datenschutzknüppel rausholen und damit auf die Presse losgehen, die dann nicht mehr durch das Medienprivileg geschützt ist.