DSB - Clearview AI hat einen Vertreter in der EU gem. Art 27 DSGVO zu bestellen und ist eine unzulässige Anwendung.


Clearview AI ist ein Unternehmen mit Sitz in New York City, New York, USA und keine Niederlassung in der Europäischen Union. Das Unternehmen betreibt eine Gesichtserkennungsplattform, die es ihren Kunden
ermöglicht, Fotos von Personen mit online gefundenen Bildern abzugleichen.

 

Bilder von Webseiten, auf denen öffentlich zugängliche Fotos von menschlichen Gesichtern vorhanden sind, werden gesammelt, oder auch Bildervon Videos extrahiert. Es werden dabei auch die Metadaten, die mit diesen Bildern verbunden sind, gesammelt, wie z.B. der Bild- und der Webseitentitel und der Quelllink.


Diese Bilder werden auf Servern auf unbestimmte Zeit gespeichert, d.h. etwa auch nachdem ein zuvor gesammeltes Foto oder eine Hosting-Webseite entfernt wurde. Die Datenbank  umfasst derzeit über 30 Milliarden Fotos.


Clearview AI bietet den Zugang zu ihrer Plattform gegen Entgelt an. Kunden benutzen die Software der Beschwerdegegnerin, um eine Person zu identifizieren oder um mehr über eine Person herauszufinden. Hierfür lädt man zuvor ein Referenzfoto eines Gesichts hoch, um ein entsprechendes Suchergebnis zu erhalten. Wenn die Software eine Übereinstimmung identifiziert, werden alle zugehörigen Bilder aus der Datenbank extrahiert und dem Kunden des Dienstes als Ergebnis der Suche zusammen mit den zugehörigen Metadaten und Links präsentiert, sodass jede einzelne Quellseite verfolgt werden kann.


Auf diese Weise kann der Kunde Informationen über die Identität, die Eigenschaften, den Standort, die Bewegungen und das Verhalten der Personen erhalten, deren Bilder im Probebild und/oder in den Suchergebnissen enthalten sind.

 

 

Die DSB hat diese Verarbeitung als unzulässig angesehen, da die Interessen der abgebildeten Personen die (wirtschaftlich durchaus bestehenden Interessen des Unternehmens Clearview AI überwiegen. Wenn jemand ein Foto von sich im Internet hochlädt, geht er / sie nicht davon aus, dass eine derartige identifiziernde Verarbeitung geschieht.

 

Die DSB hat auch festgehalten, dass Clearview AI einen Vertreter gem. Art 27 DSGVO in der EU zu bestellen hat.

 

Im Bescheid wurde auch ausgesprochen, dass Clearview AI die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu löschen hat.

 

Das Unternehmen hat auch argumentiert, dass ein Verfahren in deutscher Sprache und durch Zustellungen per E-Mail kein "faires Verfahren" darstellt.

 

 

Den Volltext der (nicht rechtskräftigen) Entscheidung der DSB finden Sie hier zum Download

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