DSB untersagt einem Verantwortlichen, der Vidoeüberwachung zur Parkraumbewirtschaftung und Abmahnung von Besitzstörern nutzt, die Datenverarbeitung

Die österreichische Datenschutzbehörde hat mit Bescheid vom 17. März 2025 2025-0.192.907 (Verfahrenszahl: DSB-D213.1903) der B*** Parkraumbewirtschaftung Ges.m.b.H. mit sofortiger Wirkung untersagt, weiterhin Videokameras auf Park- und Stellflächen in Österreich zu betreiben. 

 

Dieses Verbot wurde mit der Androhung der Exekution versehen und gilt unabhängig von einer etwaigen Beschwerde, da die aufschiebende Wirkung ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

 

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Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass Parkraumbewirtschaftung per se (in Garagen oder auf Parkplätzen) durch den konkreten Betreiber mit Videokameras zur Erfassung der Kennzeichen zu Abrechnungszwecken nicht zulässig wäre. Siehe dazu insbes. auch:

 

Parkraumbewirtschaftung: Zur Frage der Zulässigkeit einer vollautomatisierten KFZ-Kennzeichenerfassung mittels Bildaufnahme - dataprotect - Informationen zum Datenschutz in Österreich und der EU (DSGVO, DSG)

 

 

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Hintergrund und Anlass

• Die B*** Parkraumbewirtschaftung Ges.m.b.H. verwaltete über 350 Park- und Garagenplätze, vor allem in Wien, und setzte zur Überwachung dieser Parkplätze und. öffentlicher Verkehrsflächen Videokameras ein.

• Die Videoaufnahmen, insbesondere von Kfz-Kennzeichen, wurden genutzt, um Abmahnschreiben an Fahrzeughalter:innen wegen angeblicher Besitzstörungen zu versenden.

• Die Datenschutzbehörde leitete ein amtswegiges Prüfverfahren ein, nachdem mehrere Anzeigen und Beschwerden über die Videoüberwachung eingegangen waren.

• Das Unternehmen verweigerte jegliche Mitwirkung im Verfahren, reagierte weder auf behördliche Anfragen noch erschien der Geschäftsführer zu geladenen Terminen.

 

„Mit neuerlichem Aufforderungsschreiben vom 11. Oktober 2024 forderte die Datenschutzbehörde die B*** Parkraumbewirtschaftung Ges.m.b.H. erneut zur Beantwortung von Fragen iZm. mehreren bei der Datenschutzbehörde angezeigten Videoüberwachungen von Parkplätzen bzw. öffentlichen Verkehrsflächen in Österreich auf. Auch diese Aufforderung wurde von der B*** Parkraumbewirtschaftung Ges.m.b.H. nicht beantwortet.“

 

 

Rechtliche Bewertung

• Die Videoüberwachung stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO dar. Es werden die amtlichen Kennzeichen der abgestellten Fahrzeug erhoben.

• Die B*** Parkraumbewirtschaftung Ges.m.b.H. konnte nicht nachweisen, dass die Überwachung den Grundsätzen der DSGVO entsprichtt.

• Es wurde kein rechtmäßiger Erlaubnistatbestand für die Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO dargelegt.

• Die Behörde stellte fest, dass ein Verstoß gegen zentrale Prinzipien der DSGVO vorliegt.

• Aufgrund der fehlenden Mitwirkung und der Vielzahl betroffener Personen wurde ein sofortiges Verbot als einzig angemessene Maßnahme angesehen.

 

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

• Die aufschiebende Wirkung einer möglichen Beschwerde gegen das Verbot wurde ausgeschlossen.

• Die Behörde begründete dies mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Stopp der unrechtmäßigen Überwachung und der Gefahr im Verzug, da weiterhin zahlreiche Personen betroffen wären.

 

Weitere Hinweise

• Das Unternehmen befindet sich seit Februar 2025 in Liquidation, bleibt aber bis zur vollständigen Beendigung partei- und rechtsfähig.

• Parallel laufen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 31 DSGVO, in denen bereits Geldstrafen verhängt wurden.

• Medienberichten zufolge werden ähnliche Abmahnschreiben inzwischen auch von polnischen Gesellschaften an österreichische Betroffene verschickt.

 

Fazit

Die Datenschutzbehörde hat ein klares und sofort wirksames Verbot der Videoüberwachung durch die B*** Parkraumbewirtschaftung Ges.m.b.H. ausgesprochen, da das Unternehmen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nicht nachweisen konnte und sich dem Verfahren weitgehend entzogen hat. 

 

Das öffentliche Interesse am Schutz personenbezogener Daten wurde als deutlich überwiegend bewertet. 

 

 

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DSB Parkraumbewirtschaftung DSBT_2025031
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Kommentare: 1
  • #1

    Jerry Cotton (Mittwoch, 21 Mai 2025 08:43)

    Das Urteil ist eine wichtige Entscheidung und dürfte damit europaweit für sämtliche Parküberwachungsfirmen zur Anwendung kommen.

    Danke Österreich..