VG Bremen, Urteil vom 23.04.2025, GZ: 4 K 2873/23
Ein berechtigtes Interesse an nachvertraglicher Direktwerbung durch Haustürbesuche kann eine Datenverarbeitung auch 24 Monate nach Vertragsbeendigung rechtfertigen, wenn der Zweck bei Datenerhebung bestimmbar war und die Kunden hinreichend informiert wurden.
Sachverhalt
Ein Energieversorger in Bremen verarbeitete personenbezogene Daten ehemaliger Kunden (Name, Adresse, Zählerdaten, Vertragsdetails), um diese bis zu 24 Monate nach Vertragsende zu Reakquisezwecken aufzusuchen – insbesondere mittels Haustürwerbung.
Die Aufsichtsbehörde Bremen untersagte diese Verarbeitung für den Zeitraum über sechs Monate hinaus und begründete dies mit einer unzureichenden Interessenabwägung zugunsten der Betroffenen sowie mangelnder Transparenz.
Zudem wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 25.000 angedroht.
Der Energieversorger wehrte sich mit einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid und hatte in der 2. Instanz Erfolg.
Rechtliche Begründung
Das VG Bremen hob den Bescheid vollständig auf und bestätigte die Zulässigkeit der Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 DSGVO:
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Verantwortlichkeit & Rechtsmäßigkeit
Die Klägerin war zweifellos „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, da sie über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entschied.
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Zeitpunkt der Beurteilung
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (November 2023).
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Berechtigtes Interesse und Zweckbindung
Das Gericht erkannte das Interesse an Reakquise durch Haustürwerbung als berechtigt an. Die Werbung sei im UWG (§ 7 Abs. 1) nicht unzulässig, solange kein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt. Eine Kündigung allein sei dafür nicht ausreichend.
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Zweckkompatibilität gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO
Die Datenverarbeitung zu Werbezwecken nach Vertragsende wurde als zulässiger Sekundärzweck eingestuft, da dieser mit dem ursprünglichen Zweck der Datenerhebung (Vertragsdurchführung inkl. postalischer Werbung) in engem Zusammenhang steht.
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Transparenz und Information nach Art. 13 DSGVO
Die Datenschutzinformationen aus 2018 und 2020 seien für postalische Werbung hinreichend, aber für Haustürwerbung nicht völlig klar. Dennoch war das Vorgehen nicht rechtswidrig, da ein Mindestmaß an Information vorlag und spätere Aktualisierungen (z.B. 2024) Verbesserungen brachten.
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Verhältnismäßigkeit der Speicherfrist (24 Monate)
Die Kammer stellte klar, dass Energieverträge üblicherweise 12–24 Monate dauern. Werbemaßnahmen vor Ablauf dieser Fristen seien oft wirkungslos. Eine sechsmonatige Begrenzung durch die Behörde sei daher nicht gerechtfertigt.
Fazit & Handlungsempfehlung
Das Urteil stärkt die Möglichkeit der nachvertraglichen Direktwerbung – auch durch Haustürbesuche – auf Grundlage eines berechtigten Interesses. Entscheidend ist:
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dass der Zweck bereits bei Erhebung zumindest bestimmbar war;
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dass die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO erfüllt oder jedenfalls in einem Mindestmaß gewährleistet wurden;
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und dass die Datenverarbeitung verhältnismäßig bleibt, d.h. die Speicher- und Nutzungsdauer muss in einem realistischen Zusammenhang zur Marktüblichkeit stehen.
Organisationen sollten daher:
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ihre Datenschutzinformationen regelmäßig überprüfen und konkretisieren;
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Kommunikationskanäle (z.B. Post, Haustür) klar benennen;
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Speicherfristen regelmäßig anhand der Marktbedingungen evaluieren;
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Widerspruchsmöglichkeiten klar kommunizieren und technisch umsetzen.
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