Nur wenn ein "Geschäftsgeheimnis", dh eine geheime, für das Unternehmen wertvolle Information auch durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt ist, ist es tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis, und kann in einem Beschwerdeverfahren vor der DSB auch von der Akteneinsicht ausgenommen werden.
Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen genießen geheime, wertvolle Informationen keinen ausreichenden Schutz, da diese keine Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Verantwortlichen und Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren vor der DSB.
Die beschwerdeführende Person im Verfahren vor der DSB (zB bei einem Verfahren um Löschung oder Auskunft) hat Akteneinsicht in die vom Verantwortlichen vorgelegten Unterlagen, die uU Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Kann das verhindert werden?