Nach § 174 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) ist unter bestimmten, engen Voraussetzungen E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung zulässig. Diese Vorschrift setzt die sogenannte „Bestandskundenausnahme“ aus Art. 13 Abs. 2 der E-Privacy-Richtlinie (RL 2002/58/EG) um. Im Einzelnen gilt: 📘 Gesetzestext (verkürzt und vereinfacht dargestellt) Gemäß § 174 Abs. 4 TKG 2021 dürfen Unternehmer:innen - elektronische Post - zu Zwecken der Direktwerbung - an...
Das BVwG hat eine Geldstrafe des Fernmeldebüros in Höhe von EUR 450,-- gegen den Versender einer E-Mail mit Direktwerbung ohne Einwilligung bestätigt.
Die Strafe wurde auf Basis des TKG mit einem Strafrahmen von EUR 55.000,-- bei diesem Vergehen (nicht der DSGVO) verhängt.