Behörde: Datenschutzbehörde (DSB) Datum: 12. Juni 2025 Geschäftszahl: 2024-0.490.294 (DSB-D124.2162/23) Rechtssatz (kurz): Ein einmaliger, anlassbezogener Abgleich von Zutrittslogs mit der Arbeitszeiterfassung zur Klärung eines konkreten Verdachts ist von Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gedeckt mg
Die Weiterleitung von Daten aus einem personalisierten, beruflichen E-Mail-Account und die Einsichtnahme durch den Dienstgeber ist durch Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gerechtfertigt., insbes. wenn die Anweisung besteht, den E-Mail-Account nur beruflich zu nutzen. Es besteht ein Interesse des Dienstgebers daran, den ungestörten Geschäftsbetrieb sicherzustellen und die beruflichen E-Mails weiterzuleiten. Das BVwG setzte sich auch mit der Frage auseinander, ob die Einrichtung eines auto-reply. Es...
In einer aktuellen Entscheidung (6 ObA 1/22y vom 28.06.2023) befasste sich der OGH mit den datenschutzrechtlichen Aspekten der Einsichtnahme eines Geschäftsführers in das betriebliche E-Mail-Konto einer (ehemaligen) Mitarbeiterin. In deren E-Mail-Korrespondenz mit einer anderen (aufrechten) Mitarbeiterin wurde der Arbeitgeber wüst beschimpft. Sachverhalt Die beiden Klägerinnen waren bei der Beklagten-GmbH als Assistentinnen der Geschäftsführung beschäftigt. Die Beklagten-GmbH verwendete...
Die DSB in Österreich hatte sich bereits mit der Frage der Zulässigkeit und Rechtsgrundlage des GPS-Einsatzes im beruflich genutzten PKW zu beschäftigen.