Der OGH hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen, und vertritt dazu eine sehr fortschrittliche Ansicht. Der OGH bejaht ein Recht des Betriebsrates an der (laufenden) Übermittlung der E-Mail-Adressen der Mitarbeitenden jedenfalls dann, wenn der Betriebsinhaber selbst diese Art der Kommunikation primär für berufliche Zwecke mit den Mitarbeitenden selbst laufend nutzt. Ein Recht des Betriebsrates, auch die private Telefonnummer zur Kommunikation mit den Mitarbeitenden zu erhalten, lehnt der...