In einem Verfahren hat der EuGH am 30.03.2023 (C-34/21) die Frage klärt, ob der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts unter den Anwendungsbreich der DSGVO fällt. Der Fall ist unter: "Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer" bekannt.
Ein Erkenntnis des BVwG vom 20.10.2021 beurteilt die Lernsieg APP zur Bewertung von Lehrer*Innen als zulässig. Das berechtigte Interesse der "Öffentlichkeit" an der Bewertung des beruflichen Verhaltens von Lehrer*Innen überwiegt deren Geheimhaltungsinteressen.