EuGH C 34/21 - Datenschutz - Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die DSGVO

In einem Verfahren hat der EuGH am 30.03.2023 (C-34/21) die Frage klärt, ob der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts unter den Anwendungsbreich der DSGVO fällt.

 

Der Fall ist unter: "Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer" bekannt.

 

Der Minister des Hessischen Kultusministeriums legte im Jahr 2020 mit zwei Erlassen den rechtlichen und organisatorischen Rahmen des Schulunterrichts während der Covid-19-Pandemie fest. Mit diesem Rahmen wurde insbesondere für Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen konnten, die Möglichkeit eingerichtet, am Unterricht per Videokonferenz-Livestream teilzunehmen.

 

Zur Wahrung der Rechte der Schüler im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten wurde festgelegt, dass die Zuschaltung zum Videokonferenzdienst nur mit der Einwilligung der Schüler selbst oder – bei Minderjährigen – ihrer Eltern zulässig ist.

 

Dagegen war die Einwilligung der betroffenen Lehrkräfte zu ihrer Teilnahme an dem Videokonferenzdienst nicht vorgesehen.

 

Der EuGH führt dazu aus:

37 Daher  fällt eine Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften beim Videokonferenz-Livestream des von ihnen erteilten öffentlichen Schulunterrichts wie diejenige, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, in den sachlichen Anwendungs-bereich der DSGVO.

 

Der Gerichtshof stellte sodann klar, dass diese Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Lehrkräften, die als Angestellte oder Beamte im öffentlichen Dienst des Landes Hessen stehen, in den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 88 DSGVO fällt, der auf die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext abstellt. Im Zuge der Beurteilung kamm der Gerichtshof zu Ansicht, dass die Regelung des Landes Hessen die Voraussetzungen des Art 88 Abs 2 DSGVO nicht erfülle, und daher nicht als "spezifischere Regelung" iSd Art 88 DSGVO angesehen werden kann.

 

Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts wird in Ermangelung spezifischerer Vorschriften, die die in Art. 88 DSGVO vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen beachten, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor unmittelbar durch die Bestimmungen der DSGVO geregelt.

 

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei Videokonferenzen der Lehrer:innen im Beschäftigungskontext müssen daher die allgemeinen Voraussetzungen der DSGVO erfüllen, dh erfordern insbes. daher eine Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit a bis f DSGVO erfüllen.

 

Der EuGH hat dazu eine Pressemitteilung am 30.03.2023 veröffentlicht.

 

Das Urteil vom 30.03.2023

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