Der EuGH hat am 09.01.2025 in der RS Mousse (C-394/23) entschieden, dass aufgrund des Prinzips der Datenminierung (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO) die Verarbeitung des Datums "Geschlecht" bei der Datenerhebung iZhg mit Vertragsanbahnungen und/oder -abschlüssen als nicht erforderlich iSd Art 6 Abs 1 lit b DSGVO anzusehen ist. Was den Zweck der Kommunikation betrifft, so kann die ordnungsgemäße Erfüllung eines (Beförderungs-)Vertrags nicht von der Verwendung der Anrede in der Kommunikation des...