Italien - LinkedIn-Nachricht zu Werbezwecken

Direktansprache per LinkedIn führt zu DSGVO-Strafe in Höhe von EUR 5.000,-- in Italien

Die italienische Aufsichtsbehörde GARANTE PER LA PROTEZIONE DIE DATI PERSONALI hat sich mit Direktwerbung im beruflichen Netzwerk LinkedIn beschäftigt, und am 16.09.2021 mit einer einstweiligen Verfügung eine Strafe von EUR 5.000,-- verhängt.  

Der Sachverhalt:
Ein Mitarbeiter von La Prima Srl hat jemanden auf LinkedIn kontaktiert, um dem Empfänger der Nachricht Immobiliendienstleistungen anzubieten, da dieser Besitzer einer Immobilie ist. Die Daten zur Immobilie hatte La Prima Srl aus dem öffentlich zugänglichen Immobilienregister.

 

Die Verantwortung von La Prima Srl

La Prima Srl hat gegenüber der Behörde dargelegt, dass durch die Erstellung eines LinkedIn-Profils die Person, die auf LinkedIn präsent ist, eine „erga omnes“-Einwilligung ist, von allen anderen LinkedIn-Nutzern kontaktier zu werden.

Aus dem öffentlich zugänglichen Grundbuch hatte La Prima Srl die Information, dass der LinkedIn-Profil-Inhaber Eigentümer eines Grundstückes ist, und hat diesen über LinkedIn kontaktiert, um seine beruflichen Leistungen in Zusammenhang mit Immobilien anzubieten.

 

Mit einer förmlichen Eingabe an die Behörde hat La Prima Srl noch einmal argumentiert, dass das Linkedin-Profil des Empfängers so eingerichtet ist, dass es für jeden anderen Nutzer des sozialen Netzwerks ohne Einschränkung erreichbar ist; und daher die Kontaktaufnahme durch einen Immobilienmakler als zulässig anzusehen ist, zumal die Kommunikation nur für den Absender und den Empfänger sichtbar war.

 

Es wurde auch argumentiert, dass es zulässig ist, das öffentlich einsehbare Grundbuch zu überprüfen, ob eine bestimmte Person Eigentümer einer Immobilie ist, oder nicht.

 

 

Die Entscheidung der Behörde

Die Behörde verwies auf die Nutzungsbestimmungen von LinkedIn, und die Art und Weise, wie das berufliche Netzwerk funktionieren soll. Linkedin ist eine Plattform, deren Zweck es ist, Personen mit gleichen beruflichen Interessen zusammen­zubringen, um den Austausch von Wissen oder Arbeitsmöglichkeiten zu erleichtern.

Es ist nicht vorgesehen, dass Nutzer von Linkedin über die Plattform Nachrichten mit dem Ziel des Verkaufs von Produkten oder Dienstleistungen an andere Nutzer senden, auch wenn dies offensichtlich die Tätigkeit der Sender der Nachrichten betrifft.

 

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Profil eines Nutzers öffentlich ist oder nicht, um Kontakte von anderen Netzwerknutzern zu erhalten. Entscheidend ist der Zweck der Nachricht.

 

Im konkreten diesem Fall hat der Mitarbeiter von La Prima Srl daher das Grundbuch (Immobilienregister) und das soziale Netzwerk – beides ist für für bestimmte Zwecke bestimmt- verwendet, um eine eigene (berufliche) Dienstleistung vorzuschlagen. Diese Kontaktaufnahme zu werblichen Zwecken erfüllt einen anderen Zweck als das Immobilienregister und das soziale Netzwerk, und ist mit diesen ursprünglichen Zwecken nicht vereinbar. Es entspricht auch nicht der Erwartungshaltung des Empfängers für diesen Zweck kontaktiert zu werden.

 

Nach Ansicht der Behörde verletzt dies Art 5 DSGVO.

 

Das Zusendung einer Direktnachricht auf LinkedIn zu werblichen Zwecken hat daher zur Folge, dass die Datenverarbeitung - konkretisiert in der Erhebung der Daten und im Versand einer Nachricht zu Werbezwecken - ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgte und keiner der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art 6 Abs 1 DSGVO zugeordnet werden kann.

 

Die Verarbeitung kann nicht als Vertragserfüllung, dh Ausführung des von den Linkedin-Benutzern unterzeichneten Dienstleistungsvertrags angesehen werden, und die betroffene Partei hat keine Zustimmung zur Kontaktaufnahme zu Werbezwecken erteilt, und das auch nicht im Rahmen der Nutzungsvereinbarung, die mit LinkedIn von allen Benutzern abgeschlossen wird, da dies dort nicht vorgesehen ist.

 

 

 

Hier finden Sie die Entscheidung in italienischer Sprache.


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