Behörde: Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat) Datum: 11. November 2025 Geschäftszahl: VI ZR 396/24 Rechtssatz (kurz): Verantwortliche müssen beim Ende einer Auftragsverarbeitung aktiv sicherstellen, dass beim Auftragsverarbeiter keine personenbezogenen Daten mehr verbleiben. Bleiben Daten dort, werden abgegriffen und im Darknet angeboten, liegt ein immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO vor – auch wenn die Daten schon früher einmal gehackt wurden. Sachverhalt Die Beklagte ist Betreiberin...
Ein deutsches Gericht (LG Lüneburg) hat einer betroffenen Person EUR 1.000,-- an immateriellem Schaden zugesprochen. Es ging um die unzulässige Datenweitergabe an eine Wirtschaftsauskunftei durch eine Bank
Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 26.05.2020 (13 O 244/19) einem Bewerber für eine Arbeitsstelle EUR 1.000,-- an Schadenersatz wegen Verletzung der DSGVO durch den (potentiellen) Arbeitgeber zugesprochen, der (irrtümlich) ein Email nicht an den Bewerber sondern einen Dritten versandte, und damit offenlegte, dass sich der Kläger bei der Bank beworben hatte.
Ein dt. Arbeitsgerichts sprach einer betroffenen Person EUR 5.000,-- an Schadenersatz für eine verspätete und unvollständige Auskunft zu. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Das AG Lübeck fällte in einem Verfahren zur Prozesskostenhilfe im Oktober 2019 einen Beschluss, bei dem es auch um eine Prognose zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches nach DSGVO ging.