Videoüberwachung-Hinweisschild und Information


 

Videoüberwachung und Datenschutz ab 25.05.2018

 

Hinweisschilder und Informationen gem. Art 23 DSGVO - was ist zu tun?

 

 

Mit 25.05.2018 treten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft. Das DSG enthält spezifische Regelungen zur Videoüberwachung, und die DSGVO verschärft vor allem die Verpflichtungen zur Transparenz (Informationspflicht) und weitet die Rechte der betroffenen Personen aus, und bringt massive Strafdrohungen bei Datenschutzverletzungen.

 

 

 

Ist eine private Videoüberwachung datenschutzrechtlich verboten?

 

Nein, das Datenschutzrecht, insbes. die DSGVO wendet sich nicht an Personen, die Daten bei ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten (Art 2 Abs 2 lit c DSGVO) verwenden. Dies ist zB auch schon im DSG 2000 (§ 45) so vorgesehen.

 

Es ist jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der potentiell überwachten Personen zu beachten, sodass nur das eigene Grundstück überwacht werden darf. Siehe dazu auch: „Kamera-Attrappen zur Abschreckung von Einbrechern oder Vandalen dürfen nur das eigene Grundstück bzw. das eigene Eigentum schützen. Selbst die Schaffung des Eindrucks von Überwachung gegenüber den Nachbarn ist nicht zulässig (siehe u. a. das Urteil des Obersten Gerichtshofes Aktenzeichen 6 Ob 6/06k vom 28. März 2007)“ (Quelle: www.dsb.gv.at / Fragen und Antworten, abgerufen am 18.03.2018).

 

 

 

Muss eine Videoüberwachung (ab dem 25.05.2018) beim Datenverarbeitungsregister gemeldet werden?

 

Nein, denn das Datenverarbeitungsregister gibt es ab dem 25.05.2018 nicht mehr. Eine Videoüberwachung muss von der Organisation in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art 30 DSGVO aufgenommen werden, und – sofern mit der Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der natürlichen Personen verbunden ist – ist es notwendig, eine Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 DSGVO vorzunehmen.

 

 

 

Verzeichnis gem. Art 30 DSGVO für Videoüberwachungen

 

In das Verzeichnis gem. Art 30 sind folgende Inhalte bei einer Videoüberwachung aufzunehmen:

 

Zweck:
Verschlüsselte Videoüberwachung zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums der Organisation sowie der Mitarbeiter und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.)) sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hiervon der Aufgabenbereich des Verantwortlichen betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall

 

Betroffene Personen:
Personen, welche sich im videoüberwachten Bereich aufhalten

im Rahmen der Videoüberwachung aufgenommene Personen, welche im Anlassfall identifiziert werden

 

Datenkategorien:
Bilddaten der betroffenen Personen

Ort der Aufzeichnung

Zeit der Aufzeichnung

Identität der betroffenen Personen (soweit erkennbar)

Rolle der betroffenen Person(en): z.B. handelnde Person, Zeuge, betroffene Person

 

 

 

Empfängerkategeorien

zuständige Behörde bzw. Gericht (zur Beweissicherung in Strafrechtssachen), Sicherheitsbehörden (zu sicherheitspolizeilichen Zwecken)

Gerichte (zur Sicherung von Beweisen in Zivilrechtssachen)

Mitarbeiter, Zeugen, Opfer (im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung)

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen)

Rechtsanwälte, Gerichte, Behörden und sonstige Stellen zum Zweck der Rechtsdurchsetzung

Speicherdauer
72 Stunden (im Anlassfall während der Dauer des Verfahrens)

technische und organisatorische Maßnahmen
keine Abweichungen vom Standard
zusätzlich: verschlüsseltes Speicherung auf einem lokalen Datenträger (keine Zugriffsmöglichkeit aus dem Netzwerk), die Zugriffe werden protokolliert und erfolgen im Vieraugenprinzip, es besteht eine Vereinbarung mit den beschäftigten Personen / Betriebsvereinbarung

 

 

Muss in einem Unternehmen mit den Beschäftigten Personen eine Vereinbarung über die Videoüberwachung abgeschlossen werden?

 

Eine Videoüberwachung ist eine Kontrollmaßnahme, die objektiv geeignet ist, die Menschenwürde zu berühren. Es ist daher notwendig, dass mit den beschäftigten Personen entweder über den Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (so zuletzt auch der VwGH am 23.10.2017 zu einer Videoüberwachung in einer Postfiliale: https://www.dataprotect.at/videoüberwachung/) oder gem. § 10 Abs 1 AVRAG eine Einzelvereinbarung (in betriebsratslosen Betrieben) abgeschlossen wird.

 

 

 

Wie wird die Informationsverpflichtung gegenüber den betroffenen Personen erfüllt?

 

Art 13 DSGVO schreibt vor, dass zum Zeitpunkt der Erhebung die betroffenen Personen in fairer und transparenter Weise, unentgeltlich und in einfacher und klarer Sprache (siehe Art 12 DSGVO) über den Verarbeitungsvorgang in Kenntnis zu setzen sind.

 

Die Videoüberwachung ist eine direkte Datenerhebung, da die betroffene Person in „direkten“ Kontakt mit dem Erhebungsgerät (Videoüberwachungsanlage) steht, und sich selbst in den überwachten Bereich begibt.

 

Bereits nach dem DSG 2000 war es notwendig, dass durch Hinweisschilder auf die Videoüberwachung und den Auftraggeber hingewiesen wird. Diese Hinweisschilder werden weiterhin notwendig sein, und es werden zumindest folgende Angaben notwendig sein:

 

·         Hinweis auf die Videoüberwachung (zB durch ein Bildsymbol: Kamera)

 

·         Identität des Verantwortlichen

 

·         Hinweis auf weitere Informationen gem. Art 13 DSGVO

 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachen geht weiter und vertritt die Meinung, dass folgende Angaben auf dem Hinweisschild zu erfolgen haben:

       ·         Hinweis auf die Videoüberwachung (zB durch ein Bildsymbol: Kamera)

 

·         Identität des Verantwortlichen

 

·         Kontaktdaten des DSBA (falls vorhanden)

 

·         Zweck und Rechtsgrundlage

 

·         Berechtigte Interessen, die verfolgt werden

 

·         Speicherdauer

 

·         Hinweis auf weitere Informationen gem. Art 13 DSGVO


Das Hinweisschild und weitere Infos

 

Auf dem Hinweisschild ist anzugeben, wo und auf welche Art und Weise die vollständigen Informationen gem. Art 13 DSGVO anzugeben sind, zB durch einen QR-Scan, einen Link oder den Hinweis, dass eine Informationsbroschüre beim Schalter oder der Kassa erhältlich ist. Eine vollständige Information gem. Art 13 DSGVO stellen wir ihnen hier zur Verfügung:

dataprotect | Videoüberwachung | Information gem. Art 13 DSGVO


Download
Information gem. Art 13 DSGVO - Videoüberwachung
Musterinformation zur Videoüberwachung (vollständige Information gem. Art 13 DSGVO)
Datenschutzinformation Videoüberwachung.
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Welche Konsequenzen drohen, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht eingehalten werden?

 

 

Wenn die Informationen nicht ausreichend sind, dann sind die Anforderungen an die Informationspflicht und damit die Transparenz nicht erfüllt. Die Aufsichtsbehörde kann daher einem Verantwortlichen gem. Art 58 DSGVO anweisen, den Mangel zu beseitigen (dh rechtskonform zu informieren) oder die Verarbeitung zu unterlassen.

 

 

Wird die Informationspflicht nicht ausreichend erfüllt, dann ist dies auch eine Verwaltungsübertretung, die gem. Art 83 Abs 5 DSGVO iVm § 29 DSG unter der Strafdrohung von bis zu EUR 20 Mio bzw. 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres (je nachdem welcher Betrag höher ist) steht.


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