OGH: Videokamera zur Beweissicherung unzulässig


OGH (6 Ob 16/18y), 24.05.2018

Eine private Videoüberwachung eines Weges zur Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit ist nicht zulässig.


Ein Nachbarschaftsstreit hat zu einer datenschutzrechtlichen Entscheidung geführt. 

 

Nachbar A ist berechtigt, den Weg des Nachbarn B zu nutzen (Geh- und Fahrtrecht). Das Geh- und Fahrtrecht beinhaltet jedoch nicht, dass A auch berechtigt ist, auf dem Weg von B Fahrzeuge abzustellen. Dies wurde A sogar durch ein Urteil untersagt. A hielt sich nicht daran und B hat aus dem Urteil vollstreckt (Unterlassungsexekution). 

 

A brachte darauf eine Vollstreckungsbekämpfungsklage ein. A behauptete, die Fahrzeuge nur kurzfristig zum Be-  und Entladen abzustellen. B wollte nachweisen können, dass A sein Fahrzeug länger auf dem Grundstück abstellt, und montierte zwei Videokameras, um das Grundstück dauerhaft überwachen zu können. 

 

Der OGH vertrat die Ansicht, dass die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit unter keinen der gesetzmäßigen Gründe für den Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen iSd § 50a Abs 3 und 4 DSG 2000 zu subsumieren ist. Daher verletzt die Videoüberwachung das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn und ist zu entfernen.


Nach den Bestimmungen der DSGVO ist eine Videoüberwachung aus berechtigtem Interesse zulässig, und die Bestimmungen der §§ 12 und 13 DSG; § 12 Abs 2 Z 4 zulässig, wenn im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

 

Die Aufzählung in § 12 DSG ist mE nicht taxativ (Arg: "insbesondere"), und daher wird im fortgesetzten Verfahren nun auf Basis der (neuen) Bestimmungen uU eine andere Entscheidung gefällt werden. 


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