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Verwaltungsstrafen gegen juristische Personen



Eine Verwaltungsstrafe wird nach § 9 VStG gegen die vertretungsbefugten Organe (Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsobmann …) oder eine bestellte verantwortliche Person iSd § 9 Abs 3 VStG persönlich verhängt.

 

Die Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person ist eine Besonderheit des DSG. Ist das rechtskonform?

 

 

 

Dako 2019/4

 

In der Dako 2019/4 veröffentlichte Dr. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke), CIPP/E, zert DSBA eine Rezension bzw. Kurzbesprechung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

 

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes

 

Das Bundesverwaltungsgericht hatte Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe gegen ein Bankinstitut, wenn davor oder zumindest gleichzeitig, nicht gegen die vertretungsbefugten Organe oder verantwortlich Beauftragten iSd § 9 Abs 4 VStG ermittelt oder sogar bescheidmäßig abgesprochen wurde. In der Dako 5/2018 ist dazu bereits ein Artikel erschienen.

 

 

 

Der Adressat der Verwaltungsstrafe

 

Das österreichische Verwaltungsstrafrecht geht in § 9 VStG davon aus, dass für Verwaltungsübertretungen von juristischen Personen, natürliche Personen die Geldstrafe erhalten, zB die Geschäftsführer bei der GmbH oder die Vorstände bei einer Aktiengesellschaft oder auch eine Vereinsobperson bei einem Verein, oder von der juristischen Person eine Person bestellt wird (siehe § 9 Abs 3 VStG), die für die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Normen im Unternehmen Sorge trägt und daher auch bei einer  Zuwiderhandlung bestraft wird. Dies ist so im Arbeitszeitrecht oder auch beim Sozialdumping oder der Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften, aber zB auch im Wasserrecht.

 

 

 

In § 30 DSG ist normiert, dass eine juristische Person – unter gewissen Voraussetzungen – von der Datenschutzbehörde die Geldstrafe auferlegt erhalten kann, und die Person, die ansonsten der Adressat der Geldstrafe ist, keine Geldstrafe erhält (siehe § 30 Abs 3 DSG).

 

 

 

Die Entscheidung des VwGH

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 29.03.2019 Ro 2018/02/0023 bei dem es um die Bestrafung eines Bankinstitutes wegen Bestimmungen der Finanzmarkaufsicht ausgesprochen, dass die Bestrafung einer juristischen Person möglich ist, und keine Verfolgungshandlungen gegenüber den ansonsten nach § 9 VStG zu bestrafenden Personen erfolgen muss.

 

 

 

Diese Entscheidung wurde in der DaKo 4/2019 in „Entscheidungen“ (Dako 2019/52) besprochen.

 

 

21.09.2019, Autor:

Michael Schweiger, zert DSBA


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Strafbarkeit der juristischen Person VwG
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