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DSGVO-Strafe wegen des Einsatzes von Google-Tools auf einer Website in Belgien

Die belgische Aufsichtsbehörde verhängte am 17.12.2019 noch eine Strafe von EUR 15.000,-- wegen der Verwendung von Cookies auf einer Website. Peter Craddock von NautaDutilh hat darüber berichtet.


DSGVO und nationales „Cookie-Recht“

 

Nach der Entscheidung muss die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch Cookies erhoben werden, den Voraussetzungen der DSGVO sowie des nationalen Rechts, das für Cookies gilt, entsprechen. Insbesondere muss eine ausreichende Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit a bis f DSGVO gegeben sein.

 

Die nationale Regelung in Belgien ist ähnlich wie in Österreich und verweist darauf, dass eine Zustimmung erforderlich ist, sofern es sich nicht ausschließlich um technisch notwendige Cookies handelt, die für die Übertragung einer Kommunikation oder Dienstbereitstellung erforderlich sind.

 

 


Informationspflichten

 

Die belgische Aufsichtsbehörde betont auch, dass die Informationspflichten klar und deutlich zu erfüllen sind, und es ist auch notwendig „technisch korrekt“ zu informieren. Jede Diskrepanz zwischen der Darlegung der Funktionsweise der Cookies und der tatsächlichen Durchführung führt zur Intransparenz der notwendigen Informationen.

 

Die Informationen müssen auch in den Sprachen der Zielgruppen zur Verfügung gestellt werden, und auch ein Fachpublikum (zB Rechtsanwälte) befreit nicht davon, die Transparenzregelungen zu erfüllen.

 

 

 

Voraussetzungen für die Einwilligung

 

Es wird notwendig sein, eine Einwilligung und auch den Widerruf auf Kategorieebenen zu beziehen, und zB in technisch notwendige, statistische, benutzerfreundliche und Marketing-Cookies.

 

Auf die Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung ist gesondert hinzuweisen.

 

 

 

Die Strafe von EUR 15.000,--

 

Der Verantwortliche erwirtschaftete im Vorjahr einen Umsatz von 1.7 Mio EUR, und daher liegt die DSGVO-Strafe etwas unter 1 % des Umsatzes, wobei bei der Strafzumessung auch die monatlichen 35.000 User sowie die Fahrlässigkeit des Verstoßes sowie die Tatsache, dass es sich um mehrfache Verstöße gehandelt hat, die vom Verantwortlichen nicht sofort beseitigt wurden, berücksichtigt wurden.

 

 

31.12.2019, Autor:

 

Michael Schweiger, zert DSBA


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