
Hohe Geldstrafe für AOK in Deutschland wegen DSGVO-widriger Werbung
hohe DSGVO-Strafe in Deutschland wegen DSGVO-Verstoß im Marketing
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Würtemberg verhängt eine Geldstrafe von EUR 1.240.000,-- gegen die AOK wegen eines DSGVO-Verstoßes im Marketing
Marketing & die DSGVO - ein komplexes Thema
Die AOK musste feststellen, dass sie bei der Nutzung von Kundendaten zu Werbezwecken keine ausreichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen gesetzt hatte, um
sicherzustellen, dass Werbemaßnahmen nur gegenüber Kunden gesetzt werden, die wirksam in die Datenverwendung zu Werbezwecken eingewilligt hatten.
Es wurde ein (angemessenes, aber abschreckendes) Bußgeld in Höhe von EUR 1.240.000,--, das auch berücksichtigt, dass die AOK im Gesundheitsbereich tätig ist, und
auch von den Auswirkungen der CORONA-Pandemie betroffen ist.
Auch hat die AOK umfassend kooperiert, und die werblichen Maßnahmen unverzüglich eingestellt, eine Task Force Datenschutz eingerichtet, und die
Prozesse analysiert und verbessert.
Aus der Pressemitteilung des LfDI BW:
"Die AOK Baden-Württemberg veranstaltete in den Jahren 2015 bis 2019 zu unterschiedlichen Gelegenheiten Gewinnspiele und erhob hierbei personenbezogene Daten der Teilnehmer, darunter deren
Kontaktdaten und Krankenkassenzugehörigkeit. Dabei wollte die AOK die Daten der Gewinnspielteilnehmer auch zu Werbezwecken nutzen, sofern die Teilnehmer hierzu eingewilligt hatten. Mithilfe
technischer und organisatorischer Maßnahmen, u. a. durch interne Richtlinien und Datenschutzschulungen, wollte die AOK hierbei sicherstellen, dass nur Daten solcher Gewinnspielteilnehmer zu
Werbezwecken verwendet werden, die zuvor wirksam hierin eingewilligt hatten. Die von der AOK festgelegten Maßnahmen genügten jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen.
In der Folge wurden die personenbezogenen Daten von mehr als 500 Gewinnspielteilnehmern ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken verwendet.
Versichertendaten waren hiervon nicht betroffen."
Den Volltext der Pressemitteilung finden Sie auf der Website des LfDI BW
30.06.2020, Autor
Michael Schweiger
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