Ein Politiker veröffentlicht Foto auf Facebook …
Personen sind darauf eindeutig identifizierbar
Die Aufsichtsbehörde spricht eine Verwarnung aus und die Instanzen bestätigen die Entscheidung
Das OVG Lüneburg als 2. Instanz hat am 19.1.2021 (11 LA 16/20) nach dem VG Hannover (27.11.2019, 10 A 820/19) dazu entschieden.
Die Konsequenzen aus der Entscheidung
Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Veröffentlichung eines Fotos auf Facebook auch mit Verwendung anonymisierter Daten erreicht werden (= gelinderes Mittel), liegt zwar uU ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen vor, aber die Veröffentlichung des Fotos, auf dem die Personen erkennbar ist, ist dann nicht erforderlich.
Bei einem auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlichten Foto, auf dem Personen identifizierbar sind, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zugunsten der betroffenen Personen u.a. zu berücksichtigen, dass eine solche Veröffentlichung aufgrund bestehender Missbrauchsmöglichkeiten sowie aufgrund der großen Reichweite derartiger Netzwerke mit erheblichen Risiken verbunden ist.
Der Sachverhalt
Ein Politiker hat am 17.9.2018 auf seiner Fanpage ein Foto aus dem Jahr 2014 (!) gepostet, dass vier Jahre vor dem Posting angefertigt wurde. Der Politiker hat dieses dazu verwendet, um seine (erfolgreiche) Tätigkeit in Zusammenhang mit einem Verkehrsprojekt darzustellen, und darzulegen, dass bereits vor 4 Jahren dazu ein Treffen (vor Ort an der konkreten Kreuzung, an der die Ampelanlage errichtet wurde) stattgefunden hat, und dort ca. viele Personen teilgenommen haben. Auf dem veröffentlichten Foto waren ca. 30 bis 40 Personen abgebildet.
Auf dem Foto war das Ehepaar F erkennbar, und diese haben sich dann bei der Aufsichtsbehörde beschwert.
Der Politiker wandte ein: „Da die Eheleute S. zusammen mit mehreren anderen Personen abgebildet und nicht besonders hervorgehoben oder abträglich dargestellt worden seien, dürfe das Foto auch weiterhin veröffentlicht werden.“ Er berief sich sohin insbes. darauf, dass er
- ein (anerkanntes) berechtigtes Interesse, nämlich die positive Darstellung seines Engagements für die Ampelanlage und die Verkehrssicherheit Verarbeitung (Veröffentlichung) verfolge,
-
die
Veröffentlichung des Fotos zur Zweckerreichung, nämlich der Bekanntmachung seines Engagements erforderlich gewesen sei, und
- die Interessen der abgebildeten Eheleute F nicht überwiegen würden.
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörden
Mit Bescheid vom 9. Januar 2019, zugestellt am 14. Januar 2019, verwarnte die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen den Verantwortlichen (Politiker) und erlegte ihm dem Grunde nach die Kosten des Verfahrens auf.
Dagegen erhob der Verantwortliche Klage am VG Hannover, die am 27.11.2019 entschieden wurde, wobei das Verwaltungsgericht dazu ausführte:
Veröffentlicht eine Partei auf ihrer Fanpage bei Facebook zur politischen Werbung ein Foto, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, und willigen diese nicht ein, so liegt darin eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten; ob dies - nur - aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO oder - auch - aus § 23 KUG folgt, kann offen bleiben.
Dagegen erhob der Verantwortliche ein Rechtsmittel, das am 19.01.2021 vom OVG Lüneburg entschieden wurde. Die Entscheidung des VG Hannover wurde inhaltlich bestätigt.
Die Einzelheiten der Entscheidung (auszugsweise)
Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Vorliegend diente die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf der Fanpage bei Facebook dazu, über die parteipolitischen Aktivitäten des Klägers und ihre Erfolge zu informieren und damit - jedenfalls mittelbar - auch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Dieses Anliegen stellt ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Die konkrete Verarbeitung (bzw. deren Art) muss jedoch auch erforderlich sein, um den Zweck (der mit dem Interesse des Verantwortlichen identisch ist) erreichen zu können.
Schlussfolgerung
Die Aufsichtsbehörden und auch die Rechtsmittelinstanzen sahen die konkrete Verarbeitung nicht als erforderlich an, um den Zweck erreichen zu können. Die „Erforderlichkeit“ ist eng auszulegen; anders als das „berechtigte Interesse“, bei dem die Judikatur eine weite Auslegung anerkennt.
Nicht schon jede Zweckdienlichkeit oder bestmögliche Effizienz der Verarbeitung der personenbezogenen Daten rechtfertigt die Verarbeitung an sich iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO.
Wenn der angestrebte Zweck der Verarbeitung auch durch einen weniger intensiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechts bzw. das Grundrecht auf Geheimhaltung erfolgen kann, dann ist dieser Art der Verarbeitung zu wählen (Stichwort: gelinderes Mittel führt zum gleichen „Erfolg“).
Insbes. ist bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet oder Sozialen Medien auch die Frage der Mißbrauchsmöglichkeiten mit in die Bewertung der Interessen der betroffenen Personen einzubeziehen, und gebührend zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall hat die Aufsichtsbehörde dargelegt, dass auch die Verwendung eines anonymisierten Fotos zB mit Verpixelung ausgereicht hätte, den Zweck der Verarbeitung zu erreichen.
02.03.2021, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA
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