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EUR 400 DSGVO-Strafe für Foto in Strafverhandlung



Eine verfahrensbeteiligte Person machte am 28.11.2018 während einer Hauptverhandlung in einem Strafverfahren ein Foto einer Rechtspraktikantin und löschte es auf Aufforderung nicht. Der Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft (unter Hinweis auf § 62 Abs 1 Z 3 DSG) der DSB mitgeteilt. Die DSB hat dazu entschieden.


Strafverfügung über EUR 400,--

 

Die DSB erlies eine Strafverfügung, und verhängte wegen der Verletzung des Art 5 Abs 1 lit a DSGVO (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz) und des Art 6 Abs 1 DSGVO (Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten) eine Verwaltungsstrafe von EUR 400,--

 

Diese Entscheidung trat aufgrund eines Einspruchs, den die fotografierende Person erhoben hatte, außer Kraft.

 


 

Auf Einspruch folgt „Verwarnung“

 

Aufgrund des Vorbringens im Einspruch und einer Stellungnahme hat die DSB dann am 21.02.2020 (DSB-D550.127/002-DSB/2019) eine Verwarnung ausgesprochen, dh die ursprüngliche Strafe wurde in eine gelindere Konsequenz umgewandelt.

 

Es wurde im Bescheid festgehalten, dass die Beschuldigte

 

als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DGSVO am 21.11.2018 um 09:00 Uhr in XXXX , XXXX im Verhandlungssaal 038 des XXXX im Rahmen der Hauptverhandlung zu XXXX Fotos von der im Saal anwesenden Rechtspraktikantin XXXX ohne deren Einwilligung und auch ohne ersichtlichen Grund angefertigt. Sie habe dadurch unrechtmäßig sowie ohne eine notwendige Zweckbindung personenbezogene Daten verarbeitet und die Rechtsvorschriften des Art. 5 Abs. 1 lit. a und b iVm Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO verletzt.

Von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen.“

 

 

Die Entscheidung des BVwG

 

Die Entscheidung des BVwG (29.03.2021, W214 2230781-3) beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe zu gewähren ist.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die Angelegenheit als nicht komplex beurteilt wurde, hat das BVwG den Antrag auf Gewährung der Verfahren Hilfe abgelehnt, und ausgeführt:

 

„Das von der Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht angestrebte Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.02.2020, Zl. DSB-D550.127/0002-DSB/2019, weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine besondere Komplexität auf.“

 


 

Fazit

 

  • Nicht jede Geldstrafe, die von der DSB im Rahmen einer Strafverfügung verhängt wird, muss auch eine Geldstrafe bleiben.

  • Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung zahlt sich meistens aus, da die DSB die besonderen Umstände bei einer Strafverfügung, die in einem reinen Aktenverfahren verhängt wird, meist nicht prüfen kann.
  • Die DSB spricht auch bei erstmaligen Verletzungen der DSGVO (unter Umständen auch bei Personen, die durch die DSGVO-Strafe über Gebühr belastet werden) eine Verwarnung aus.

  • Wenn es im Verfahren vor dem BVwG nur mehr um eine Sachverhaltsfrage, nämlich im konkreten Fall, ob die Beschuldigte ein Foto angefertigt hat, oder nicht, geht, dann liegt keine ausreichende Komplexität vor, die eine Verfahrenshilfe rechtfertigen würde.

 

 

06.06.2021, Autor
Michael Schweiger, zert DSBA


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Kommentare: 1
  • #1

    Robert Marcus Klump (Donnerstag, 10 Juni 2021 07:49)

    Kann es sein, dass sich die StA statt auf Ziffer 3 auf Ziffer 4 des § 62 Abs 1 berief, nämlich "Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 1. Hauptstücks" des DSG ?