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Weitergabe von E-Mail-Adressen durch Hausverwaltungen

Die Herausgabe von Adressen durch Hausverwaltungen an "interessierte" Wohnungseigentümer wurde im § 20 Abs 8 WEG ab 1.1.2022 neu geregelt.

 

Es wird eine bedeutende Unterscheidung zwischen Post-Adressen und E-Mail-Adressen gemacht.

 

Dies haben wir zum Anlass genommen, im aktuellen GBV-Newsletter einen Beitrag zu verfassen. Sie finden dies unter gbv-aktuell mit Datum 04.02.2022.

 

 

Gerne beraten wir Sie bei der Erstellung der notwendigen datenschutzrechtlichen Dokumentation und auf Ihr Unternehmen und Ihre Prozesse abgestimmten Vorlagen (zB Einwilligungserklärung iSd § 20 (8) WEG für Eigentümer) in diesem Zusammenhang.

 

 

 

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