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Fehler von Betroffenen sind vom Verantwortlichen zu korrigieren, wenn eine Betroffenenafrage gestellt wird

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht W298 2305443-1/6E bestätigte am 27.02.2025 eine Geldbuße in Höhe von EUR 400,00 gegen einen Rechtsanwalt, der ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen nicht beantwortet hatte

 

Die Entscheidung betont, dass formale Fehler im Antrag die Auskunftspflicht nicht aufheben und gibt klare Hinweise zum Umgang mit solchen Anfragen.

 

Kernaussagen der Entscheidung

1. Sachverhalt:

o Ein Rechtsanwalt erhielt einen „Antrag gemäß § 44 DSG auf Auskunft“ von einer betroffenen Person, reagierte aber nicht darauf, weil diese Bestimmung nicht anwendbar ist.

 

o Die Datenschutzbehörde verhängte eine Geldbuße von 400 € wegen Verstoßes gegen Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht).

 

 

2. Rechtliche Bewertung:

o Form des Antrags irrelevant: Ein Auskunftsbegehren muss keine konkrete Rechtsgrundlage nennen. Entscheidend ist, dass der Verantwortliche den Inhalt (Auskunft über Datenverarbeitung) erkennen kann.

 

o Umdeutung zulässig: Selbst wenn der Antrag formal auf § 44 DSG gestützt wurde, ist er als Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO zu behandeln.

 

o Verschwiegenheitspflicht kein Freibrief: Auch Rechtsanwälte müssen auf Auskunftsersuchen reagieren – etwa durch eine Negativauskunft –, sofern keine konkreten Geheimhaltungspflichten gemäß § 9 RAO eingreifen.

 

3. Strafzumessung:

o Die Höhe der Geldbuße (400 €) wurde als angemessen bestätigt, da der Beschwerdeführer trotz Hinweis der Behörde vorsätzlich handelte.

 

 

Praxistipps für Verantwortliche

 

• Jedes Auskunftsersuchen prüfen: Unabhängig von formalen Fehlern muss der inhaltliche Kern (Datenabfrage) identifiziert und bearbeitet werden1.

 

• Negativauskunft bei fehlenden Daten: Auch wenn keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ist eine begründete Antwort erforderlich.

 

• Rechtliche Einordnung klären: Bei Unsicherheiten über die anzuwendende Rechtsgrundlage (z. B. DSGVO vs. nationales DSG) sollte frühzeitig juristischer Rat eingeholt werden

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• Dokumentation: Schriftliche Nachweise über die Bearbeitung von Auskunftsersuchen schützen vor Haftungsrisiken.

 

 

Die Entscheidung unterstreicht, dass formale Mängel im Antrag keine Ausrede für Untätigkeit sind. Verantwortliche müssen stets die Substanz des Begehrens prüfen und proaktiv handeln. 

 

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