keine zwingende Angabe von E-Mail-Adresse oder Mobiltelefonnummer beim Bahnticketkauf - Auswirkungen auf alle Online-Shops und Kaufabwicklungen!

📌„Unterlassung der personenbezogenen Pflichtangabe beim Ticketkauf: OLG Frankfurt stärkt Datenschutzinteressen“

🧑‍⚖️ Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 10.07.2025, 6 Ukl 14/24


📜 Rechtssatz:

Die Verpflichtung zur Angabe von E‑Mail oder Mobiltelefonnummer beim Erwerb bestimmter Spartickets verstößt gegen Datenschutzprinzipien und ist unzulässig.


🧾 Sachverhalt

Die Verbraucherzentrale hatte gegen die DB Fernverkehr AG geklagt, weil das Unternehmen beim Verkauf von Super-/Spartickets zwingend die Angabe einer E‑Mail-Adresse und/oder Mobilfunknummer verlangt.

 

Der Kläger verlangt, dass diese Praxis unterlassen wird – insbesondere, da diese Daten nach dem Kauf für weitergehende Kommunikation genutzt werden können.


⚖️ Rechtliche Begründung

Das OLG Frankfurt führt aus:

 

Zweckbindung & Erforderlichkeit

Nach Art 5 Abs. 1 lit. b DSGVO sind personenbezogene Daten nur rechtmäßig, wenn sie für einen eindeutigen Zweck erhoben werden.
Hier besteht jedoch keine zwingende funktionale Notwendigkeit, um E‑Mail oder Mobilnummer zu verlangen – die Buchung könnte auch ohne diese Daten erfolgen.

Datensparsamkeit
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. c DSGVO  (siehe https://www.dataprotect.at/dsgvo/art-5/) ist die Datenerhebung auf das notwendige Minimum zu begrenzen.
Die gerichtlich beanstandete Pflicht zur Datenangabe verletzt dieses Prinzip.

Fehlende freiwillige Einwilligung
Auch wenn E‑Mail oder Nummer optional erscheinen, besteht faktisch Zwang, da sonst der Kauf nicht abgeschlossen werden kann – freiwillig ist das nicht.


📝 Fazit

Das OLG Frankfurt stärkt mit seinem Urteil deutlich die Anforderungen der DSGVO an Datensparsamkeit und Zweckbindung.

 

Die DB Fernverkehr AG muss künftig den Ticketverkauf so gestalten, dass der Ticketkauf auch ohne Angabe von E‑Mail oder Mobilnummer möglich ist.


🔍 Schlussfolgerung für Verantwortliche

Organisationen, die personenbezogene Daten erheben, sollten folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Überprüfung von Pflichtfeldern: Nur solche Daten erheben, die tatsächlich für den Vertragszweck erforderlich sind.

  • Datensparsamkeit aktiv leben: Systemische Überprüfung, ob alle aktuell erhobenen Daten wirklich benötigt werden.

  • Keine mittelbaren Zwangssysteme: Auch indirekter Druck (z. B. Kauf nicht möglich ohne Daten) kann unzulässig sein.

 

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