· 

OLG Wien in einem "Google-Fonts" Parallelverfahren: eine Richterin, die das Verfahren u.a. wegen Vergleichbarkeit rasch schließt, ist nicht befangen

Google Fonts & Befangenheitsvorwurf: OLG Wien sieht keine Unsachlichkeit beim frühen Schluss der Verhandlung

Behörde: Oberlandesgericht Wien
Datum: 15.10.2025
Geschäftszahl: 10 R 58/25k

 


Rechtssatz (Kurzfassung)

Der Schluss einer Verhandlung bereits in der vorbereitenden Tagsatzung ist zulässig und begründet keine Befangenheit, wenn die Parteien ausreichend Gelegenheit zur Aufbereitung des Prozessstoffs hatten und überwiegend Rechtsfragen zu beurteilen sind.


Sachverhalt – und der Kontext der „Google-Fonts-Verfahren“

Die Klägerin macht geltend, dass beim Aufruf der Website der Beklagten am 7.10.2024 personenbezogene Daten – insbesondere ihre IP-Adresse – ohne Rechtsgrundlage an einen US-Dienst („C*-Konzern“) übermittelt worden seien. Die technische Ursache: dynamisch eingebettete Schriftarten im Themenkomplex um Google Fonts.

 

Bereits in mehreren gleichartigen Verfahren wurde ähnlich argumentiert:

  • Das Laden von Schriftarten über US-Server führe automatisch zu einer Datenübermittlung in ein unsicheres Drittland.

  • Die Serverlogik des Browsers mache diesen Vorgang für Betroffene kaum vermeidbar.

  • DSB-Verfahren (hier: ein 441-seitiger DSB-Akt) befassten sich wiederholt mit der Frage, ob der bloße Abruf einer Website eine unzulässige Übermittlung iSd Art 44 DSGVO darstellt.

Die Richterin der ersten Instanz sah jedoch — wie bereits frühere Gerichte in vergleichbaren Google-Fonts-Konstellationen — die entscheidenden Fragen primär als rechtliche:

  • Ist eine IP-Adresse bei dynamischen Content-Ladevorgängen personenbezogen?

  • Liegt durch den Websiteaufruf bereits ein „Kontrollverlust" vor?

  • Besteht ein berechtigtes Interesse nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO?

Vor diesem Hintergrund stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, das Gericht habe zu früh geschlossen, Beweise nicht vollständig gewürdigt und damit eine Befangenheit gezeigt. Die Klägerin hat daher die Richterin "abgelehnt".

 



Warum schloss das Erstgericht die Verhandlung so früh? –
Analyse des OLG Wien

Das OLG spricht diesen Punkt ungewöhnlich offen an. Drei Aspekte waren ausschlaggebend:


1. Die entscheidenden Fragen waren nach Ansicht der Richterin „überwiegend rechtlicher Natur“

Die Richterin argumentierte, dass der Kernstreitpunkt – DSGVO-Rechtsfragen zum internationalen Datentransfer – rechtlich und nicht faktisch zu klären war.

„… da es sich überwiegend um Fragen rechtlicher Beurteilungen handle.“

Damit erschien ein umfangreiches Beweisverfahren (z.B. IT-Sachverständige, Vorführung des Videos, Zeugenbeweise) nicht zwingend, sondern wäre erst nach rechtlicher Vorprüfung überhaupt relevant geworden.


2. Vorbereitende Schriftsätze und Beweisanträge waren bereits weitgehend erstattet

Das Erstgericht hatte die Parteien frühzeitig verpflichtet,

  • den gesamten Prozessstoff aufzubereiten,

  • Beweise zu konkretisieren (z.B. relevante Videostellen, konkrete Seiten im DSB-Akt),

  • und die maßgeblichen Stellen zu kennzeichnen.

Trotz dieser Aufforderung:

  • Die Klägerin erschien nicht zur eigenen Parteienvernehmung.

  • Relevante Videostellen wurden nicht präzise angegeben („alle 10 Sekunden sei etwas relevant“).

  • Der 441-seitige DSB-Akt wurde erst nach richterlicher Aufforderung teilweise konkretisiert.

Damit – so das OLG – sei die Prozessförderungspflicht (§§ 178 ff iVm § 258 ZPO) nicht ausreichend erfüllt worden, was einen frühen Verfahrensschluss nicht überraschend machte.


3. Parallele Google-Fonts-Verfahren waren weit fortgeschritten

Das OLG weist darauf hin, dass bereits mehrere Verfahren derselben Parteien bzw. zu denselben technischen Abläufen geführt wurden.

„… vor dem Hintergrund der erörterten, teilweise schon abgeschlossenen zivil- und strafrechtlichen Parallelverfahren …“

Die Richterin konnte daher davon ausgehen, dass

  • die Sachverhaltsgrundlagen in den Parallelverfahren bereits umfassend behandelt worden waren,

  • die Parteien mit exakt denselben technischen und rechtlichen Fragen vertraut waren,

  • und eine zusätzliche Beweisaufnahme keinen neuen Erkenntnisgewinn bringen würde.

Dies rechtfertigte aus Sicht des Gerichts einen ökonomischen Verfahrensabschluss.


Rechtliche Würdigung durch das OLG Wien

 

1. Verfahrensmängel ≠ Befangenheit

Nur grobe, objektiv erkennbare Unsachlichkeit könnte eine Richterablehnung tragen. Dies war nicht gegeben.

 

2. Früher Verfahrensschluss ist zulässig

Solange Parteien Gelegenheit hatten, Beweisanträge zu stellen, ist ein Schluss der Verhandlung auch in der vorbereitenden Tagsatzung legitim.

 

3. Beweiswürdigungsfehler wären nur im Sachrechtsmittel angreifbar

Ob ein Video abgespielt werden muss, ein Sachverständiger beizuziehen ist oder eine DSB-Akte ganz oder teilweise verwertet werden soll, ist nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens.

 

4. Kein Hinweis auf Unsachlichkeit oder Parteilichkeit

Die Richterin argumentierte nachvollziehbar und ohne persönliche Motive.

 


Fazit

 

Das OLG Wien stellt klar: Bei „Google-Fonts-ähnlichen“ Datenschutzverfahren sind die rechtlichen Fragen häufig entscheidend. Wenn die Parteien den Sachverhalt nicht ausreichend konkretisieren, kann das Gericht die Verhandlung früh schließen, ohne dadurch befangen zu sein.


Download
Google Fonts Parallelverfahren - OLG Wien - keine Befangenheit der Richterin
JJT_20251015_OLG0009_01000R00058_25K0000
Adobe Acrobat Dokument 182.5 KB

Kommentar schreiben

Kommentare: 0