Keine Parteistellung im Vorprüfungsverfahren einer Datenschutzbeschwerde – kein Anspruch auf Bescheidzustellung oder Akteneinsicht mangels Parteistellung im Verfahren
Behörde: Österreichische Datenschutzbehörde (DSB)
Datum: 24. März 2025
Geschäftszahl: 2025-0.165.785
Verfahrenszahl: DSB-D124.0645/24
Rechtssatz
Wird eine Datenschutzbeschwerde bereits im Rahmen der formellen Eingangsprüfung gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Abs. 2 und 3 DSG zurückgewiesen, kommt der in der Beschwerde genannten Person noch keine Parteistellung zu.
Mangels Parteistellung besteht daher weder ein Anspruch auf Zustellung des Bescheids noch auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG.
Sachverhalt
Im Ausgangsverfahren brachte eine betroffene Person eine Datenschutzbeschwerde wegen behaupteter Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO ein.
Im Rahmen einer Stellungnahme dehnte der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich auch auf eine weitere Person aus. Daraufhin eröffnete die Datenschutzbehörde ein eigenes Verfahren gegen diese Person.
Im Zuge der formellen Eingangsprüfung stellte die Behörde jedoch fest, dass die Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte. Sie wurde daher mit Bescheid zurückgewiesen.
Die betroffene Person, gegen die sich die Beschwerde gerichtet hatte, war in dieses Verfahren nicht einbezogen worden und erhielt auch keine Zustellung des Bescheids. Nachdem sie später von dem Verfahren erfahren hatte, beantragte sie:
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die Zustellung des Bescheids, sowie
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Akteneinsicht.
Die Datenschutzbehörde lehnte dies ab, da die Antragstellerin keine Partei des Verwaltungsverfahrens gewesen sei.
Daraufhin stellte die Betroffene einen Antrag auf Zustellung des Bescheids und argumentierte, sie habe zumindest ein rechtliches Interesse daran, weil unberechtigte Beschwerden gegen sie abzuweisen seien.
Rechtliche Begründung der Datenschutzbehörde
Die Datenschutzbehörde prüfte insbesondere folgende Normen:
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§ 8 AVG (Parteistellung)
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§ 17 AVG (Akteneinsicht)
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§ 13 Abs. 3 AVG (Mängelbehebung)
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§ 24 Abs. 2 und 3 DSG (Voraussetzungen einer Datenschutzbeschwerde)
1. Beteiligte vs. Parteien
Nach § 8 AVG sind Personen Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens, wenn sich die behördliche Tätigkeit auf sie bezieht. Partei ist eine Person jedoch nur dann, wenn zusätzlich ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse besteht.
Die Behörde stellte fest:
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Die Tätigkeit der Datenschutzbehörde bezog sich zwar auf die Antragstellerin, da sie in der Beschwerde genannt wurde.
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Dadurch war sie Beteiligte, aber noch keine Partei.
2. Kein subjektives Recht im Stadium der Zulässigkeitsprüfung
Die Beschwerde wurde bereits im frühen Stadium der formellen Zulässigkeitsprüfung zurückgewiesen.
In dieser Phase prüft die Behörde ausschließlich:
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ob die Beschwerde den Anforderungen des
§ 24 DSG entspricht -
ob sie formal zulässig ist.
Erst wenn die Beschwerde zulässig ist, wird sie der beschwerdegegnerischen Person zugestellt und ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet.
Da die Beschwerde bereits vorher zurückgewiesen wurde, wurde das Verfahren inhaltlich nie gegen die Antragstellerin geführt.
Auszug aus dem Bescheid:
"Sodann wurde diese neue Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG einer Eingangsprüfung auf Mangelfreiheit, insbesondere hinsichtlich Einhaltung der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und 3 DSG, unterzogen und in weiterer Folge die Beschwerde einseitig, nur gegenüber dem Beschwerdeführer Sebastian C***, durch den Bescheid vom 21. März 2024, zur Verfahrenszahl D124.0645/24, GZ: 2024-0.225.635, zurückgewiesen."
3. Kein Rechtsschutzinteresse
Die Datenschutzbehörde stellte außerdem fest:
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Selbst wenn man eine Parteistellung annehmen würde, wäre die Antragstellerin durch die Zurückweisung der Beschwerde nicht beschwert.
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Die Entscheidung war für sie sogar vorteilhaft.
Damit fehlte ein Rechtsschutzinteresse, das Voraussetzung für Parteistellung wäre.
4. Konsequenz
Mangels Parteistellung besteht:
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kein Anspruch auf Zustellung des Bescheids
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kein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG
Der Antrag wurde daher abgewiesen.
Fazit
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass im Datenschutzbeschwerdeverfahren mehrere Verfahrensstufen zu unterscheiden sind.
Solange eine Beschwerde nur im Rahmen der formellen Zulässigkeitsprüfung geprüft wird, entsteht für die beschuldigte Person noch keine Parteistellung.
Erst wenn die Beschwerde:
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als zulässig beurteilt wird und
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der betroffenen Organisation oder Person zugestellt wird,
beginnt das eigentliche kontradiktorische Verfahren.
Schlussfolgerung für Verantwortliche
Für Verantwortliche und sonstige potenziell Beschwerdegegner bedeutet die Entscheidung:
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Nicht jede gegen sie gerichtete Beschwerde führt automatisch zu einem Verfahren, an dem sie beteiligt werden.
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Wird eine Beschwerde bereits formal zurückgewiesen, besteht kein Anspruch auf Information über das Verfahren.
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Ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Bescheidzustellung setzt Parteistellung und ein Rechtsschutzinteresse voraus.
Organisationen sollten daher beachten, dass sie von bestimmten Beschwerden gar nichts erfahren, wenn diese bereits in der Vorprüfung scheitern.
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