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Geschäftsgeheimnisse und Akteneinsicht in Beschwerdeverfahren bei Aufsichtsbehörden
Artikel / Publikationen · 14. April 2025
Nur wenn ein "Geschäftsgeheimnis", dh eine geheime, für das Unternehmen wertvolle Information auch durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt ist, ist es tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis, und kann in einem Beschwerdeverfahren vor der DSB auch von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen genießen geheime, wertvolle Informationen keinen ausreichenden Schutz, da diese keine Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Akteneinsicht und Betriebsgeheimnisse
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Verantwortlichen und Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren vor der DSB. Die beschwerdeführende Person im Verfahren vor der DSB (zB bei einem Verfahren um Löschung oder Auskunft) hat Akteneinsicht in die vom Verantwortlichen vorgelegten Unterlagen, die uU Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Kann das verhindert werden?

Die österreichische Datenschutzbehörde hat kürzlich eine Entscheidung (DSB 2020-0.083.190, 21.02.2020) zu der Frage getroffen, ob die betroffene Person, die eine Beschwerde eingereicht hat, in der die Datenschutzbehörde festgestellt hat, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche gegen Art. 15 DSGVOI verstoßen hat, an dem Verfahren über eine mögliche Verwaltungsstrafe gegen denselben Verantwortlichen Parteistellung haben kann.

Entscheidungen zum Datenschutzrecht · 06. September 2019
Auskunftsrecht: keine Möglichkeit, durch Auskunftsersuchen eine Anzeige, die vertraulich behandelt werden sollte, zu erhalten.