Hausverwaltungen vermitteln oft zwischen Wohnungseigentümern oder informieren diese über laufende Angelegenheiten per E-Mail. Dabei ist besondere Vorsicht geboten. Die Datenschutzbehörde und auch das BVwG sind diesbezüglich sehr streng. Die Weitergabe kann unzulässig sein.
Ein deutsches Gericht (LG Lüneburg) hat einer betroffenen Person EUR 1.000,-- an immateriellem Schaden zugesprochen. Es ging um die unzulässige Datenweitergabe an eine Wirtschaftsauskunftei durch eine Bank
Die Datenschutzbehörde hat am 22.5.2017 eine Entscheidung zur Einwilligung gefällt. Das Kopplungsverbot wird darin vollumfänglich bestätigt. Eine Einwilligung zur Weitergabe von Daten an Dritte ist nur dann zulässig, wenn sie gesondert vom Vertragsabschluss erfolgt. Ist es nicht möglich, den Vertrag ohne diese Weitergabeklausel zu schließen, dann ist diese nicht gesetzmäßig.