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Foto/Video in WC-Kabine führt zu DSGVO-Strafe


 

Upskirting wird unter Strafe gestellt. Fotos oder Videos in WC-Kabinen führen zu DSGVO-Strafe.  

 

Die DSB straft schon jetzt, wenn jemand sein Smartphone dazu benutzt, Fotos im höchstpersönlichen Lebensbereich ohne ausdrückliche Einwilligung anzufertigen.


Die DSB straft schon jetzt, wenn jemand sein Smartphone dazu benutzt, Fotos im höchstpersönlichen Lebensbereich ohne ausdrückliche Einwilligung anzufertigen.

 

 

Sachverhalt

Eine Person hat eine Frau, während diese eine der WC-Kabinen benutzte, im Rahmen einer Bilddatenverarbeitung erfasst, dh ein Video angefertigt, indem

·       der Filmer unter einer WC-Kabinentrennwand ein Mobiltelefon (Smartphone mit Kamerafunktion) hindurchgeschoben hat,

·       wobei der Bildschirm des Mobiltelefons dabei nach oben zeigte und

·       die Frontkamera des Mobiltelefons während des gesamten Vorganges aktiv war.

Es wurden daher Bilddaten der betroffenen Person angefertigt.

 

 

Rechtsverletzung

Diese Vorgehensweise war „rechtsgrundlos“ und hat daher eine unzulässige Bildaufnahme der betroffenen Person zur Folge.

Der Filmer als „Verantwortlicher“ hat gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO, namentlich

·       gegen die Grundsätze „Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“,

sowie

·       gegen die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend normierten Erlaubnistatbestände, da keinerlei Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO für die Verarbeitung zutraf

         verstoßen.

 

 

Strafe

Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden) gegen den Täter verhängt. Weiters muss der Täter die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (10 % der Strafhöhe) in Höhe von EUR 15,-- bezahlen.

 

 

Strafhöhe

Der Täter bezog Mindestsicherung von EUR 995,04 pro Monat, wobei ein maßgeblicher Teil davon für die Wohnkosten benötigt wird.

 

Zur Strafhöhe führt die DSB weiters unter Verweis auf Art 83 DSGVO und das Kumulationsprinzip bei mehreren Taten aus:

 

2.       Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind nach dem Zweck der Strafdrohung die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen; dies allerdings nur in dem Ausmaß, als nicht die unmittelbar zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der DSGVO die Bestimmungen des VStG verdrängen und in dem Umfang, welcher von Art. 83 Abs. 8 DSGVO und Erwägungsgrund 148 im Hinblick auf die zu gewährleistenden Verfahrensgarantien angeordnet wird.

3.       Durch Art. 83 Abs. 3 DSGVO wird in Abweichung zum mit § 22 Abs. 2 VStG normierten Kumulationsprinzip angeordnet, dass in Fällen von gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen, durch die vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO verstoßen wird, der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß übersteigt. Somit gilt im Anwendungsbereich der DSGVO – wie im vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht – das Absorptionsprinzip des Art. 83 Abs. 3 DSGVO.

 

4.       Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde bei der Strafzumessung Folgendes erschwerend berücksichtigt:

-      Das Beobachten einer weiblichen Person mit Hilfe einer Smartphone-Kamera, während diese eine WC-Kabine benutzen will, greift auf schwerwiegende Weise in die durch Art. 8 EMRK und Art. 7 EuGRC geschützten Rechtsgüter der Privat- und Intimsphäre der Betroffenen ein. Seitens des Beschuldigten wurde die Durchführung der Bilddatenverarbeitung mit der Intention, eine weibliche Person in der benachbarten WC-Kabine zu beobachten, zugestanden und liegt daher auf der subjektiven Tatseite Verschulden in Form von Vorsatz im Sinne des Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO vor.

 

5.       Mildernd wurde bei der Strafzumessung Folgendes berücksichtigt:

-      Der Beschuldigte hat sich am Verwaltungsstrafverfahren vor der Datenschutzbehörde beteiligt und zugegeben die Bilddatenverarbeitung durchgeführt zu haben, er hat dadurch zur Wahrheitsfindung beigetragen;

-      Gegen den Beschuldigten lagen bis dato bei der Datenschutzbehörde keine einschlägigen Vorstrafen vor.

6.       Die konkret verhängte Strafe erscheint daher unter Berücksichtigung der festgestellten Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO von bis zu € 20.000.000 tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbaren Handlungen abzuhalten.

 

 

 

3.12.2020, Autor

 

Michael Schweiger, zert DSBA


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Fotos in WC-Kabine DSGVO-Strafe EUR 150.
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