Beratung und Support bei der Erstellung einer Datenschutzpolicy für Unternehmen oder öffentliche Stellen
Verantwortliche und Auftragsdatenverarbeiter sind verpflichtet, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (record of processing activities) zu erstellen und zu führen.
Meine Partner und ich unterstützen sie bei der Frage, ob sie verpflichtet sind, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VV) zu erstellen, und dokumentieren mit ihnen die Entscheidungskriterien und Überlegungen. Weiters erstellen wir mit ihnen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VV) als notwendige Dokumentation.
Mein Team und ich stehen als externer DSB zur Verfügung oder unterstützen und beraten sie, ob sie einen DSB brauchen oder nicht.
Der DSB unterstützt und berät den Verantwortlichen.
Der DSB ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zu benennen; die Bekanntgabe des Namen und der Adresse ist nicht erforderlich.
Privacy Impact Assesments sind z.B. in Großbritannien bereits notwendig.
In Österreich ist es ab 25.5.2018 notwendig, vor Beginn (!) einer Datenverarbeitung (dh vor der tatsächlichen Inbetriebnahme) eine sog. PIA (Datenschutzfolgenabschätzung) durchzuführen, wenn die Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat
Dem Betriebsrat (BR) kommt im Unternehmen in Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten von Arbeitnehmerinnen große Bedeutung zu.
Das ArbVG gibt dem BR Rechte und weist dem Unternehmer Pflichten in Bezug auf die Einbindung des BR bei Datenanwendungen mit personenbezogenen Daten zu
Im Falle einer Datenschutzverletzung (Data Breach) sind sowohl die betroffenen Personen (unverzüglich) - siehe u.a. Art 34 DSGVO - als auch die Aufsichtsbehörde (binnen 72 Stunden) - siehe u.a. Art 33 DSGVO zu verständigen.
Ist ihr Unternehmen in der Lage, diese Fristen einzuhalten? Sind sie auf Datenschutzverletzungen vorbereitet?
Schon der Verlust oder Diebstahl eines Laptops oder eines Mobiltelefons, auf dem personenbezogene Daten gespeichert sind, z.B. auch in Emails, kann eine Datenschutzverletzung darstellen.
BVwG: Weitergabe an Mandant rechtmäßig | dataprotect.at
Behörde/Gericht: BVwG
Datum: 06.05.2026
Geschäftszahl: W292 2320281-1
Die Weitergabe von Unterlagen eines Prozessbeteiligten durch einen Rechtsanwalt an seinen Mandanten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren verstößt nicht gegen das Recht auf Geheimhaltung nach der DSGVO.
Der Kläger eines Amtshaftungsverfahrens wurde vom Gericht aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis mit Beilagen einzureichen, da ihm Verfahrenshilfe gewährt worden war.
Der Rechtsanwalt der beklagten Partei erhielt diese Unterlagen vom Gericht zur allfälligen Äußerung und leitete sie an seinen Mandanten weiter.
Der Kläger beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde und behauptete, die Unterlagen wären ohne Berechtigung an nicht am Verfahren beteiligte Dritte weitergegeben worden.
Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab; der Kläger erhob Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das BVwG bestätigte die Datenschutzbehörde.
Zunächst wurde festgestellt, dass die Weiterleitung an Dritte nicht nachgewiesen wurde – der Kläger konnte seine entsprechenden Vorwürfe nicht substantiiert darlegen. Soweit die Unterlagen an die beklagte Partei (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) weitergeleitet wurden, war dies rechtmäßig.
Das Recht auf faires Verfahren nach Art. 6 EMRK gebietet, dass die Parteien eines Zivilverfahrens Kenntnis von vorgelegten Beweisen und Unterlagen nehmen und sich dazu äußern können (rechtliches Gehör). Der Rechtsanwalt ist gemäß § 9 RAO befugt, alles zur Vertretung seiner Partei Dienliche vorzubringen. Die Datenverarbeitung war nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch das berechtigte Interesse an der Verteidigung von Rechtsansprüchen gerechtfertigt. Der Kläger konnte keine überw iegenden eigenen Interessen nachweisen.
Das BVwG bestätigte, dass ein Rechtsanwalt Unterlagen, die ihm vom Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs seines Mandanten übermittelt wurden, an diesen weitergeben darf, ohne gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Dies ist eine Anwendung des DSGVO-Grundsatzes der verhältnismäßigen Datenverarbeitung im Kontext der Rechtsverteidigung. Die Entscheidung unterstreicht das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Verfahrensgerechtigkeit zugunsten des fairen Verfahrens.
Rechtsanwälte und Prozessparteien sollten beachten:
(1) Die Weitergabe von Unterlagen an den eigenen Mandanten zu Verteidigungszwecken ist regelmäßig zulässig, wenn diese vom Gericht zur Äußerung vorgelegt wurden.
(2) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs schützt diese Praxis unter Umständen verfassungsrechtlich ab.
(3) Wer eine Datenschutzverletzung rügen möchte, muss substanziiert darlegen, an wen Daten weitergeleitet wurden – bloße Behauptungen genügen nicht.
(4) Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragte sollten Rechtsanwälte instruieren, dass Weitergaben an nur den Mandanten begrenzt bleiben und über weitere Empfänger dokumentiert werden.
Originalentscheidung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20260506_W292_2320281_1_00