Spiegel-Online berichtet über Mitarbeiterfotos aus der Homepage



Der Spiegel-Online berichtet am 27.10.2017 über die Frage, unter welchen Voraussetzungen es zulässig sein kann, dass ein Unternehmen ein Foto eines Beschäftigten auf der Firmenwebsite oder in Broschüren veröffentlicht. Den Artikel finden Sie hier >>> Spiegel-Online am 27.10.2017

 

Auf der Website dataprotect gab es dazu bereits am 03.07.2017 einen kurzen Artikel unter der Rubrik: Aktuelles, der sich u.a. mit Geburtstagslisten auf dem Schwarzen Brett, Fotos des Neugeborenen der Kollegin im Intranet oder der Hochzeitsgratulation in der Firmenzeitung beschäftigte. Den Link finden Sie hier >>> Aktuelles auf dataprotect.

 

Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass es Situationen geben kann, in der die Beschäftigten verpflichtet sein können, dass ihr Foto „präsentiert“ wird, dh z.B. auf der Website veröffentlicht wird.

 

Die Verpflichtung, sich ablichten zu lassen (dh dass ein Foto angefertigt wird), und auch das Foto auf der Homepage oder in Broschüren veröffentlichen zu lassen, kann Inhalt des Arbeitsvertrages sein.

 

Wenn jemand konkret dazu angestellt wird, dass Fotos angefertigt werden, dann muss die Person dies auch „dulden“, den z.B. bei einem Model ist es Inhalt des Arbeitsvertrages, dass Fotos angefertigt werden.

 

Sollte das Model bei einem Mode-Label angestellt sein, dann wird es daher die Verpflichtung übernommen haben, mit Fotografen zusammenzuarbeiten und Fotos „zuzulassen“.

 

Spiegel-Online weist darauf hin, dass auch bei einer Pressesprecherin eines Unternehmens die Notwendigkeit gegeben sein kann, dass Fotos von dieser Person angefertigt werden und auch veröffentlicht werden, und dies ist durchaus gut argumentierbar, da eine Pressesprecherin das „Gesicht“ des Unternehmens nach außen ist, und es dessen Aufgabe ist, mit Medien Kontakt zu haben.

 

Bei einem Sachbearbeiter in einer Bank ist es mE jedoch nicht notwendig, dass dessen Foto im Internet unter Hinweis auf die Bankstelle veröffentlicht wird, oder sein Foto im Foyer der Bank mit Nennung des Namens und der Position ausgestellt ist, wobei dieser Aushang die geringere Beeinträchtigung der höchstpersönlichen Rechte darstellt, da man zumindest persönlich anwesend sein muss, um das Foto zu sehen, und im Internet das Foto jedem Nutzer zugänglich ist, und es auch mit einfachen Schritten kopiert und weiter verbreitet werden kann. Bei diesen Positionen ist es mE nicht notwendig, dass die "Besucher" auch direkt die Fotos zur Verfügung haben.

 

 

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