Recht auf Kopie – Bank muss Überweisungsdaten beauskunften



In einem Rechtsstreit, der bereits vor Geltungsbeginn der DSGVO begonnen hat, hat nun das Bundesverwaltungsgericht (10.12.2018, W211 2188383-1) auch zum Recht auf Kopie entschieden.


Der Sachverhalt und das Verfahren vor der DSB

 

Bereits im Jahr 2017 ersuchte der Beschwerdeführer eine Bank um Auskunft zu seinen Daten.

 

Sein Auskunftsbegehren bezog „sich auf sämtliche verarbeitete Daten, die Information über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise, den Zweck der Datenverwendung sowie die Anführung der Rechtsgrundlagen.“ Der Beschwerdeführer begehrte „die Angabe von Namen und Adressen von mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragten Dienstleistern.

 

Da die Bank mit einem E-Mail (als Antwort auf das Auskunftsersuchen) mitteilte, „dass sie sieben Jahre lang alle Daten einer Überweisung in ihrem System speichere“, erklärte der Beschwerdeführer, dass auch diese gespeicherten Daten zu beauskunften seien.

 

Der Beschwerdeführer ergänzte in der weiteren Folge seine Beschwerde, „um den Hinweis auf ein E-Mail der Beschwerdegegnerin vom XXXX .2017, in dem diese die Datenspeicherung bei Überweisungen auf Girokonten erwähne. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch in ihrer Antwort auf sein Auskunftsbegehren keine einzige diesbezügliche Datenspeicherung offengelegt.“

 

Die Bank reagierte zur begehrten Auskunft bezüglich der Kontoumsätze, und teilte mit „dass die Beschwerdegegnerin regelmäßig Kontoaufstellungen zur Verfügung stelle. Weiters gebe es die Möglichkeit des Kontoauszugsdruckers sowie die Einsicht über das Online-Banking. Es wäre daher eine nicht begründbare und nicht gerechtfertigte Belastung, wenn die Beschwerdegegnerin zusätzlich auch bei einer Auskunft nach § 26 DSG 2000 sämtliche Kontoumsätze offenlegen müsste.

 

Die Stellungnahme der Bank wurde dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt, der sein Beschwerdevorbringen ergänzte:

 

Im E-Mail vom XXXX .2017 habe die Beschwerdegegnerin zudem zugestanden, alle Daten über Überweisungen innerhalb der letzten sieben Jahre gespeichert zu haben. Da der SEPA-Zahlungsverkehr erst mit XXXX .2014 begonnen habe, seien auch die Überweisungen mit Kontonummer und Bankleitzahl gespeichert mit Angaben, wie etwa der Anschrift des Auftraggebers. Vermeine die Beschwerdegegnerin, eine Auskunft über alle Kontoumsätze stelle eine nicht begründbare und nicht gerechtfertigte Belastung dar, bestreite er dies und beantrage die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet IT und Bankwesen.“

 

Das Begehren, dass Inhaltsdaten aus Überweisungsdaten zu beauskunften seien, wurde von der DSB mit einem Bescheid aus dem Jahr 2017 auf Basis des § 26 DSG 2000 abgewiesen. 

 

„Bezüglich des Auskunftsrechts hinsichtlich der Kontobewegungen wurde der Beschwerdeführer auf einen bestehenden Datenzugriff per E-Banking verwiesen. (Auszug aus dem Beschluss)

 

Dies war vor Geltungsbeginn der DSGVO und damit des Rechts auf Kopie iSd Art 15 Abs 3 DSGVO.

 

 

 

Die Beschwerde an das BVwG

 

Der Beschwerdeführer brachte im Jahr 2018 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, und brachte zum Punkt der Beauskunftung aus den Überweisungen vor:

 

Schließlich werde betreffend die Auskunftserteilung zu Überweisungen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über keinen E-Banking-Zugang verfüge, dieser biete zudem nur Zugriff auf seine eigenen Kontodaten, nicht jedoch auf Daten, die bei den Konten Dritter gespeichert seien. Im Übrigen bestreite er die Unverhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung und verweise auf seinen Beweisantrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet IT und Bankwesen [Beschwerdepunkt B) c)].

 

 

 

Die Entscheidung des BVwG

 

Das BVwG stellte im Verfahren fest, dass die Bank zu den angefragten Überweisungen keine Auskunft erteilt hatte.

 

Das BVwG wies auch darauf hin, dass gem. Art 15 Abs 4 DSGVO ein Verantwortlicher der betroffenen Person auf Antrag auch eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen hat. Es wird ausdrücklich auf ErwG 63 hingewiesen:

 

"Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. [...]"

 

 

 

Das BVwG verweist auch auf eine andere Entscheidung der DSB, in dem diese ausgesprochen hat, dass das Recht auf Auskunft geltend gemacht werden kann, um die Datenverarbeitung, die die betroffenen Personen betrifft, zu überprüfen.

 

 

 

„Da Zahlungsbelege üblicherweise weit mehr als personenbezogene Daten der betroffenen Person, in diesem Fall des Beschwerdeführers, beinhalten, kann das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht auch nur so weit gehen, als dass es dem Zweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung entspricht (vgl. das Urteil des EuGH vom 17. Juli 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-141/12 und C-372/12) (vgl. DSB, 21.06.2018, DSB-D122.844/0006-DSB/2018).“

 

 

 

 

 

Das BVwG hat daher am 20.12.2018 – in Übereinstimmung mit der Judikatur der DSB (21.06.2018, DSB-D122.844/006-DSB/2018, unveröffentlicht, nicht rechtkräftig) entschieden, dass der Verantwortliche grundsätzlich die die betroffene Person betreffenden personenbezogene Daten dem Auskunftsbegehren folgend, unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten anderer Personen gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO, offenzulegen und auszufolgen hat.

 

 

 

Das BVwG geht daher von einem „Recht auf Kopie“ aus, und dieses ist nach Art 15 Abs 4 DSGVOkeine Verletzung von Rechten Dritter (dh des Verantwortlichen oder Dritter – beschränkt.

 

06.04.2019, Autor: 
Michael Schweiger, zert. DSBA


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Ents. des BVwG vom 20.12.2018 behandelt auch das Recht auf Kopie
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Kommentare: 1
  • #1

    Peter K. (Dienstag, 21 Mai 2019 12:51)

    Sehr guter Artikel. Gilt dieses Urteil auch für Deutschland, sprich für deutsche Banken?