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aktueller Newsletter der DSB



Der Newsletter 3/2019 der Österreichischen Datenschutzbehörde wurde am 16.07.2019 versendet.

Hier finden Sie den Newsletter auch zum Download.


Inhalte des Newsletters:

 

Formerfordernisse einer Datenschutzbeschwerde:

In diesem Artikel des Newsletters stellt die DSB dar, wie eine Beschwerde formgerecht eingebracht werden muss.

 

In der Rubrik "im Fokus" werden die Leitlinien des EDSA betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 6 Abs 1 lti b DSGVO im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Online-Diensten für Betroffene erläutert.  

 

Im Teil "ausgewählte Entscheidungen der DSB" werden folgende Entscheidungen kurz besprochen:

 

Verwendung von personenbezogenen Daten aus dem Grundbuch zwecks möglicher Akquise von Immobilien. Die erste Entscheidung (DSB-D213.626-/006-DSB/2018 vom 23.04.2019), die angesprochen wird, wurde bereits auch im dataprotect-Blog behandelt.

 

Eine weitere Entscheidung (DSB-D123.972/005.-DSB/2019 vom 20.05.2019, bis dato unveröffentlicht), die im Newsletter kommentiert wird, betrifft die mehrmalige Zusendung von Anfragen zur Frage, ob eine Eigentümer eine Liegenschaft verkaufen möchte, und die DSB geht offensichtlich davon aus, dass eine mehrmalige Kontaktaufnahme (2 x in einem Monat, 3 x in etwas mehr als einem Jahr)  per Post durch einen Verantwortlichen zum Zweck der Direktwerbung unverhältnismäßig ist. Die Interessensabwägung im Rahmen der Prüfung des berechtigten Interesses ging in diesem Fall zugunsten des Betroffenen aus.

 

Im gleichen Verfahren wurde dem Verantwortlichen aufgetragen, die Informationspflicht gem. Art 14 DSGVO zu erfüllen, da in keinem der Schreiben des Verantwortlichen enthalten waren. 

 

 

Weiters wird die Entscheidung (DSB-D123.527/004-DSB/2019 vom 15.01.2019) "kein Recht auf Löschung aus einer Arztsuch- und Bewertungsplattform"  erwähnt, die auch schon Thema im dataprotect-Blog war.

 

Die Entscheidung "Kreditauskunftei als Verantwortlicher für die durchgeführte Bonitätsbewertung" (DSB-D123.688/0003-DSB/2018 vom 13.05.2019, bis dato unveröffentlicht) überrascht nicht. In diesem Bescheid wurde dem Verantwortlichen auch aufgetragen, im Rahmen der Auskunft gem. Art 15 DSGVO aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der die betroffenen Personen betreffenden Bonitätsbewertung zu geben. Dieser Bescheid (D123.688/03 vom 13.05.2019) ist nicht rechtskräftig.

 

Auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (D062.142/001) wird erwähnt, und zwar die Entscheidung zur Auskunft bei Banken und Übermittlung von Kontoinformationen an betroffene Personen.

 

Die Ansicht der DSB, die die Meinung vertreten hatte, dass betroffene Personen die Bankbelege im Rahmen der Auskunft zur Verfügung zu stellen sind, wurde offensichtlich bestätigt, jedoch die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Informationen zur Entscheidung der DSB finden Sie im dataprotect-Blog.

 

Das ZaDiG 2018 normiert keine spezielleren Bestimmungen zum Auskunftsrecht gem. Art 15 DSGVO, jedoch im Hinblick auf die Informationspflichten gem. Art 13 und Art 14 DSGVO.


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Newsletter 3/2019 der Österreichischen Datenschutzbehörde
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