Informationspflicht und Empfängerhorizont



Die Datenschutzbehörde hat in einem Verfahren entschieden, dass ein Rechtsanwalt als in eigener Sache nicht über die Betroffenenrechte und das Beschwerderecht zu informieren ist.

 

 

 

 

Beschwerde durch eine rechtskundige Person und Leistungsauftrag an den Verantwortlichen.

 

 

Ein Rechtsanwalt hat sich wegen der Verletzung der Informationspflicht durch eine Hotelbuchungsplattform bei der Datenschutzbehörde beschwert. Der Betreiber der Plattform hat – in einem individuellen Schreiben an den Beschwerdeführer – während des laufenen Verfahrens die Informationen nach Art 13 DSGVO „nachgeholt“, jedoch einige Punkte aus Art 13 DSGVO übersehen, zB den Vertreter iSd Art 27 DSGVO (Art 13 Abs 1 lit a DSGVO) nicht genannt und nicht auf die Rechte als betroffene Person (Art 13 Abs 2 lit b und d) hingewiesen.

 

Die Beschwerde wurde daher von der DSB behandelt, und es kam auch zu einer inhaltlichen Entscheidung, und zwar zB einem Auftrag an den Verantwortlichen zB den Vertreter gem. Art 27 DSGVO zu bekannt zu geben.

 

 

 

 

Kenntnis der Informationen führt zu Entfall der Informationspflicht.

 

 

Die DSB hat darauf hingewiesen, dass die Kenntnis der Informationen durch die betroffene Person, die gem. Art 13 DSGVO zur Verfügung zu stellen sind, dazu führt, dass der Verantworltiche diese Informationen nicht ein weiteres Mal bereit zu stellen hat. Dies ist bei „postiver Kenntnis“ jedenfalls eindeutig und klar.

 

 

 

Besondere Eigenschaften der betroffenen Personen führen auch zu Entfall der Informationspflicht.

 

 

Die Entscheidung der DSB geht jedoch darüber hinaus die Informationspflicht nur bei positiver Kenntnis der Informationen gem. Art 13 Abs 1 und Abs 2 DSGVO entfallen zuu lassen, und berücksichtigt bei der Erfüllung der Informationspflicht den „Empfängerhorizont“ maßgeblich.

 

Die DSB hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt – der betroffene Person ist – nicht über das Bestehen der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte und des Beschwerderechts zu informieren ist.

 

 

 

 

Dazu die DSB in der Entscheidung vom 22.08.2019 (DSB-D130.206/0006-DSB/2019) unter Punkt 5.:

 

„Wie festgestellt handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen eingetragenen Rechtsanwalt.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als rechtskundige Person über das Bestehen seiner datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte (Art. 13 Abs. 2 lit. b DSGVO) und des Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (lit. d leg. cit.) bereits im Zeitpunkt der Erhebung (bzw. ganz allgemein) verfügt.“

 

 

 

02.03.2020 Autor:

Michael Schweiger, zert. DSBA


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