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Update Google Fonts ... noch 14 Tage bis zur mündlichen Verhandlung am LG ZRS Wien -- Unterlassung und Schadenersatzanspruch gegen einen Websitenbetreiber

Am 03.03.2023 findet beim Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien die sog. vorbereitende Tagsatzung im Muster-Verfahren um die Unterlassung und Schadenersatz wegen der dynamischen Einbindung von Google Fons auf einer Website eines Websitebetreibers (Friseur in Niederösterreich) statt. 

 

 

Was ist bisher passiert?

  1. Die Klägerin hat die Klage (veröffentlicht auf der Website des Klagevertreters) beim LG ZRS überreicht, und fordert vom Websitebetreiber die Unterlassung der Weiterleitung der IP-Adresse an "Google" und Schadenersatz in Höhe von EUR 100,-- wegen der rechtswidrigen Weiterleitung derselben an "Google"

  2. Die Klagebeantwortung wurde im Auftrag der beklagten Partei (Friseurmeister in Niederösterreich) erstattet, und es wurde "Google Ireland Ltd" auch der Streit verkündet, und diese sind dem Streit auch beigetreten. 
  3.  Es wurden weitere Schriftsätze "gewechselt", dh einer von der Klägerin und ein weiterer von der beklagten Partei, in dem die Standpunkte noch einmal vertieft wurden. 

 

 

Was kommt?

 

Die Verhandlung am 03.03.2023 beginnt um 13.00 Uhr und ist bis 15.00 Uhr "ausgeschrieben", dh es ist geplant, dass diese mündliche Verhandlung so lange dauert, sodass wir davon ausgehen, dass sowohl die Klägerin als auch die beklagte Partei in dieser Verhandlung auch vom Gericht zu ihren Standpunkten befragt werden. Aus der derzeit vorliegenden Ladung geht hervor, dass die Verhandlung im Saal 15, 1. Stock des LG ZRS stattfinden wird, wobei sich das eventuell noch ändern kann. 

 

Eine derartige Verhandlung ist öffentlich (§ 171 (1) ZPO) und als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt (§ 171 (2) ZPO).

 

 

Wie geht es dann weiter?

 

Es kann sein, dass

  • mit dieser Verhandlung bereits alles vorbei ist, und in dieser Verhandlung der Schluss der Verhandlung erklärt wird und dann ein Urteil ergeht, weil das Gericht der Argumentation der beklagten Partei (dynamische IP-Adresse in Ö kein personenbezogenes Datum, keine Weiterleitung in die USA erfolgt, kein Schaden etc... siehe dazu: ..) folgt, 
  • die Verhandlung zur Aufnahme weiterer Beweise (Zeugen, Unterlagen, Sachverständige/r) vertagt wird
  • die Verhandlung unterbrochen wird, zB wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens bei der WKStA oder des Verfahrens beim EuGH C-300/21 (Generalanwalt vom 6.10.2023 zum Schadensbegriff des Art 82 DSGVO)
  • oder etwas ganz noch nicht Erwartbares passiert. 

 

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Kommentare: 2
  • #1

    Hannes Winkler (Mittwoch, 22 Februar 2023 17:23)

    Danke für die regelmäßigen Updates.
    Was ich bei der Argumentation vermisse ist der Einsatz eines Webcrawlers. Oder ist das nur in der Kurzversion hier untergegangen?
    Außerdem zum Punkt "nicht Erwartbares": Sollte die Klägerin Recht bekommen (vor Gericht und auf hoher See ist man ja in Gottes Hand, also ausgeliefert), müssen dann alle Beklagten der Forderung (190 Euro) nachkommen?
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

  • #2

    Raldo R (Sonntag, 26 Februar 2023 09:20)

    Unser Anwalt der Herzen im ORF, ab ca. Minute 20:

    https://tvthek.orf.at/profile/Buergeranwalt/1339/Buergeranwalt/14169353