BVwG bestätigt DSB: Keine inhaltliche Entscheidung mangels Feststellungsbegehren - wenn die betroffene Person trotz Mängelbehebungsauftrag kein Begehren stellt

 

Behörde: Bundesverwaltungsgericht
Datum: 02.04.2025
GZ: W291 2307872-1/4E

Rechtssatz: Eine Datenschutzbeschwerde ohne ausdrückliches Begehren auf Feststellung einer konkreten Rechtsverletzung ist als unzulässig zurückzuweisen. Die formalen Voraussetzungen, insbes. ein Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung iSd § 24 Abs 2 DSG ist notwendig.


Sachverhalt

Am 25.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine umfangreiche Eingabe an die Datenschutzbehörde.

 

Er führte darin zahlreiche behauptete Datenschutzverletzungen an und forderte Prüf- und Maßnahmenbefugnisse der Behörde gemäß Art. 58 DSGVO.

 

Besonders auffällig war sein Wunsch, dass die Behörde:

„in jede Richtung und zwar unabhängig vom übrigen Vorbringen prüft“

Zahlreiche Artikel der DSGVO wurden angeführt, darunter Art. 5, Art. 18 und Art. 21.

 

Konkrete Angaben zu betroffenen Daten oder zu einer besonderen Situation fehlten allerdings in den beigelegten Anträgen.

 

Die Datenschutzbehörde sah die Eingabe als neue Beschwerde an, stellte jedoch formale Mängel fest – insbesondere das Fehlen eines Feststellungsbegehrens gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 DSG – und erließ einen detaillierten Mängelbehebungsauftrag.

 

Der Beschwerdeführer reagierte am selben Tag brüsk:

Ich habe nichts nachzubessern und habe meinen Möglichkeiten entsprechend vorgebracht.“

Ich ersuche Sie um schnellstmöglichen Bescheid, um zeitnah Beschwerde über Ihre regelrecht schikanöse bzw. kafkaeske Abhandlung von Beschwerden beim BVwG einbringen zu können.“

Auch in der Folge blieb der Beschwerdeführer dabei, dass eine Feststellung „selbstverständlich mitumfasst“ sei, da die Verletzungen seiner Meinung nach ohnehin „evident“ seien und „erst gar keiner weiteren Ausführung oder eines gesonderten Feststellungsbegehrens“ bedürften.

 


Rechtliche Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung der Datenschutzbehörde:

Trotz umfangreicher Aufzählungen von Datenschutzverstößen enthält die Eingabe kein klar formuliertes Begehren auf Feststellung einer konkreten Rechtsverletzung, wie es § 24 Abs. 2 DSG verlangt.

 

Auch die Berufung auf Verfahrensökonomie und der Verweis auf die „evidente“ Natur der Verstöße entbinden nicht von der formalen Anforderung.

 

Der Beschwerdeführer hatte mehrfach Gelegenheit zur Nachbesserung, die er aber explizit ablehnte.

 

Das BVwG stellt klar, dass ein solcher Antrag ohne Mindestform (insb. ohne Feststellungsbegehren) nicht bearbeitet werden darf.


Fazit und Empfehlung für Verantwortliche

Diese Entscheidung zeigt, dass auch bei berechtigtem Anliegen die formellen Anforderungen einer Datenschutzbeschwerde entscheidend sind. Ohne klares Feststellungsbegehren bleibt die Aufsichtsbehörde zur inhaltlichen Prüfung nicht verpflichtet.

 

Organisationen sollten daher bei Erhalt einer Beschwerde - sofern diese ihnen überhaupt zugestellt wird (zB durch den Beschwerdeführer direkt) prüfen, ob diese formal korrekt eingebracht wurde.

 

Andernfalls kann es sein, dass von der DSB kein Verfahren eingeleitet wird – trotz umfangreicher Vorwürfe.

 

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