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Auskunft wegen Google Web Fonts


In den Abmahnungen betreffend Google Web Fonts findet sich nicht nur die Forderung zu Schadenersatz, sondern es wird auch ein Auskunftsbegehren geltend gemacht. Dieses ist binnen 30 Tagen zu beantworten.

Wie können Sie reagieren?


1. Was geschieht gerade in Österreich:

Die "Abmahnung" umfasst nicht nur die Geltenmachung eines Schadenersatzanspruches (siehe dazu unseren Blog-Artikel vom 18.7.2022), sondern es wird auch ein Auskunftsbegehren iSd Art 15 DSGVO geltend gemacht.

 

2. Was ist zu tun?

Der Verantwortliche (Websitenbetreiber) sollte sich bewußt sein, dass ein Auskunftsersuchen binnen 30 Tagen nach Eingang zu beantworten ist. (siehe dazu Art 12 Abs 3 DSGVO).

 

Eine Antwort ist auch dann zu senden, wenn keine personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen verarbeitet werden (sog. Negativauskunft).

 

Der Verantwortliche (Websitenbetreiber) muss in den Log-Files prüfen, ob die im Schreiben genannte IP-Adresse (oder andere personenbezogene Daten) von ihm/ihr verarbeitet werden. Wenn eine andere Beziehung zur auskunfttsersuchenden Person (zB Kundenbeziehung) besteht, dann muss die Suche nach den personenbezogenen Daten ausgeweitet werden. 

 

3. Keine IP-Adresse in den Log-Files und keine sonstige Beziehung zur anspruchstellenden Person.

Dann verarbeitet der Verwantwortliche ab dem Zeitpunkt, in dem das Schreiben der anspruchstellende Person eingelangt ist, die Daten, die im Schreiben genannt wurden, und zwar mE zur Abwicklung von Betroffenenrechten und zur Abwehr der Ansprüche, die im Schreiben geltend gemacht werden. Dies ist bei der Auskunft mE auch zu berücksichtigen.

 

Wenn der Verantwortliche das Schreiben jedoch per Post erhalten hat, dasselbe nicht in die übliche Postbearbeitung übernimmt, und zB chronologisch ablegt, dann verarbeitet er die Daten, die im Schreiben genannt sind, auch nicht in einem Dateisystem und die DSGVO ist auf diese (manuelle) Verarbeitung der Daten nicht anwendbar. In diesem Fall kann der Verantwortliche (sofern er auch keine IP-Adresse in den Log-Files gefunden hat) eine "Negativauskunft" erteilen und mitteilen, dass er / sie keine personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen der DSGVO verarbeitet.

 

4. Wieso ist eine (fristgerechte, vollständige) Auskunftserteilung wichtig?

Wenn das Auskunftsbegehren nicht vollständig, gar nicht oder nicht fristgerecht beantwortet wird, dann hat die auskunftsersuchende Person die Möglichkeit, sich bei der Datenschutzbehörde zu beschweren, aber kann den Anspruch auf Auskunft auch auf dem zivilrechtlichen Weg bei Gericht geltend machen.

 

Das Verfahren bei der Datenschutzbehörde ist für beide Parteien "kostenschonend", da im Verwaltungsverfahren jede Partei die Kosten selbst zu tragen hat.

 

Wenn die Person, die den Anspruch auf Auskunft geltend macht, jedoch den Weg wählt, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen, dann besteht ein sehr hohes Risiko, dass dies auch zum Erfolg führt. Vor dem Zivilgericht hat dann diejenige Partei, die im Verfahren unterliegt, der Partei, die im Verfahren obsiegt, die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten zu ersetzen. Dies kann zB bei einem Streitwert von EUR 500,-- der mE einem Verfahren um Auskunft zu Grunde gelegt werden kann, schon ca. EUR 700,-- bis EUR 1.000,-- (je nach Verfahrensdauer und Verfahrensschritten) ausmachen.

 

 


für den Inhalt des Musterschreibens wird keine Haftung übernommen.

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