
Geldstrafe der DSB von € 2.000,— wegen der Übermittlung von Aktfotos gegen „Privatperson“.
(DSB 12.12.2024,2024-0.796.258)
Strafe: € 2.000,—
(ca 5% des Jahresgehalts)
angenommener
Verdienst von mtl € 2.760,— (Jahresgehalt ca € 39T)
Tat:
Ein
Aktfoto, welches der Beschuldigte mit Zustimmung der Betroffenen zu deren Verwertung mit deren Mobiltelefon angefertigt hat, wurde von ihm - ohne das
Wissen der Betroffenen - auf sein eigenes Mobiltelefon übermittelt und gespeichert.
Am Tag nach der Anfertigung wurde es nach einer Aufforderung durch die Betroffene gelöscht.
Sachverhalt:
Der
Beschuldigte ist Kameramann und haben sich die Betroffene und der Beschuldigte darüber verständigt, dass mit dem Mobiltelefon der Betroffenen ein Aktbild von der Betroffenen für ihre alleinige
Verwendung angefertigt wird.
Der
Beschuldigte fertigte mehrere Lichtbilder der Betroffenen im unbekleideten Zustand an und übermittelte diese ohne Wissen der Betroffenen über den Dienst „I***“ an sein
eigenes Mobiltelefon.
Am
16.07.2024 forderte die Betroffene den Beschuldigten mittels nachstehender Nachricht auf, die Lichtbilder zu löschen (Formatierung nicht 1:1 übernommen):
„Sofort löschen, meine Schwester ist Polizistin. Ich will, dass die Bilder umgehend gelöscht werden. Ich habe dir keine Erlaubnis dazu gegeben. Sollten sie an Dritte weitergeleitet werden, werde
ich Anzeige erstatten. […]“
Der Beschuldigte antwortete der Betroffenen hierauf am selben Tag wie folgt (Formatierung nicht 1:1 übernommen):
„Eigentlich wollte ich sie fotoshopen [sic] und dir die verbesserten Fotos schicken aber wie du meinst, ich kenne das Recht des eigenen Bildes und würde es niemals missachten ich bin Kameramann
und habe jeden Tag damit zu tun.“
Der
Beschuldigte hat die Aktfotos der Betroffenen am 16.07.2024 in der Folge von seinem Mobiltelefon gelöscht.
DSB
prüft:
Anfertigung
der Lichtbilder - auf dem Mobiltelefon der Betroffenen selbst / zulässig, da Einwilling vorlag
Übermittlung
der Lichtbilder - vom Mobiltelefon der Betroffenen durch den Verantworlichen (Fotographen) auf das Mobiltelefon des Verantwortlichen / nicht zulässig, weil dazu keine Einwilligung
vorlag
Speicherung
der Lichtbilder auf dem Mobiltelefon des Verantwortlichen / auch unzulässig, da kein Rechtfertigungsgrund
Subjektive
Tatseite:
Fahrlässigkeit:
Der
Beschuldigte hat als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zwar bewusst beschlossen, sich die Lichtbilder zu übermitteln und auf seinem Mobiltelefon zu speichern, hat sich jedoch
dabei vorab offenbar nicht ausreichend über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften erkundigt. Bereits das Aufrufen der Webseite der DSB hätte gereicht, um beispielsweise in Erfahrung zu
bringen, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist und die Ausnahmen des Verarbeitungsverbotes in Art. 9 Abs. 2 DSGVO statuiert
sind. Im Übrigen kann dies auch schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 9 DSGVO abgeleitet werden.
Schließlich
kann in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des BVwG (08.04.2022, W214 2240128-1) verwiesen werden, wonach bekannt sein musste, „dass es einschlägige Datenschutzvorschriften gibt,
umso mehr, als über die DSGVO bei deren Wirksamwerden im Jahre 2018 breit in der Öffentlichkeit informiert und diskutiert wurde und eine große Anzahl von medialen Beiträgen zu diesem Thema
erschienen ist“.
Die Strafe von EUR 2.000,-- für die (unzulässige) Übermittlung durch den Verantwortlichen, der das Aktbild außerhalb des Verfügungsbereiches der betroffenen Person bringt, da er
es offensichtlich vorher mit deren Kamera / Mobiltelefon angefertigt hat, und die Speicherung außerhalb des Verfügungsbereiches, erscheint mir persönlich relativ hoch, wenn man
zB bedenkt, dass eine Angelegenheit, die auch aus den Medien bekannt wurde, bei der 5
Jugendliche bei einem Schulausflug eine Mitschülerin genötigt haben, mit einer Diversion geendet hat.
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