
Unwirksame Einwilligung über Cookie-Banner bei regionaler Online-Zeitung
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 19.03.2025, GZ: 10 A 5385/22
Rechtssatz:
Ein Cookie-Banner ohne gleichwertige Ablehnungsoption und mit manipulativer Gestaltung führt zur Unwirksamkeit der Einwilligung gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG.
Die Gestaltung eines Cookie-Einwilligungsbanners mit zwei Ebenen, bei welchem auf erster Ebene nur die Auswahlmöglichkeiten "Alle akzeptieren", "Akzeptieren & schließen x" und "Einstellungen" bestehen, die zweite Ebene neben verschiedenen Drop Down Menus die Optionen "Alle akzeptieren" und "Auswahl speichern" enthält und das bei der Auswahl des Buttons "Auswahl speichern" beim Aufruf der Website stets neu erscheint, lenkt die Nutzer der Website in der Gesamtschau gezielt zur Abgabe der Einwilligung hin. Die Einwilligung ist daher nicht freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO.
Die Gestaltung eines Cookie-Einwilligungsbanners mit dem Button "Akzeptieren & schließen x" in der rechten oberen Ecke führt zur Unwirksamkeit der Einwilligung, weil es sich weder um eine unmissverständlich abgegebene noch um eine freiwillige Erklärung im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO handelt.
Der Einsatz des Dienstes Google Tag Manager bedarf einer Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
Sachverhalt
Ein Verlagshaus betrieb die Website www.noz.de, über die journalistische Inhalte teils frei, teils im Abo-Modell bereitgestellt wurden. Die Finanzierung erfolgte u.a. über Werbeeinnahmen mittels personalisierter Werbung (Real-Time Bidding).
Der Cookie-Banner der Website erlaubte Nutzern bei Erstaufruf die Optionen „Alle akzeptieren“, „Akzeptieren & schließen x“ oder „Einstellungen“. Eine gleichwertige „Ablehnen“-Option fehlte.
Eine technische Prüfung des LfD Niedersachsen zeigte u.a., dass der Google Tag Manager bereits beim ersten Seitenaufruf ohne Einwilligung Daten an Google-Server übermittelte. Der LfD ordnete daraufhin Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO an, um wirksame Einwilligungen sicherzustellen. Die Klägerin (Verlag) wandte sich gegen die Anordnung und stellte insbesondere die Zuständigkeit des LfD infrage.
Rechtliche Beurteilung
1. Zuständigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten
Das VG Hannover bejahte die Zuständigkeit des LfD Niedersachsen für die Kontrolle von § 25 TTDSG, da dieser als „andere datenschutzrechtliche Bestimmung“ i.S.v. § 20 Abs. 1 NDSG i.V.m. Art. 58 Abs. 2 DSGVO zu werten sei. Eine Trennung zwischen Schutz der Privatsphäre (Art. 7 GrCh) und Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GrCh) sei künstlich und praxisfern.
2. Fehlende wirksame Einwilligung
Das Gericht stellte fest, dass die Einwilligung durch das Banner:
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nicht freiwillig erfolgt (fehlende "Ablehnen"-Option, Cookie-Wall, manipulative Farbgebung, zusätzliche Klicks notwendig),
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nicht informiert erfolgt (unzureichende Hinweise zu Drittdiensten, Drittstaatentransfers, Zwecke),
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nicht unmissverständlich erfolgt (z. B. missverständliche Schaltfläche „Akzeptieren & schließen x“).
Zudem sei der Einsatz des Google Tag Managers nicht notwendig und diene vorrangig der wirtschaftlichen Optimierung durch Werbung, nicht dem Betrieb der Website. Damit bedürfe auch dieser einer vorherigen Einwilligung.
3. Keine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c oder f DSGVO
Weder eine rechtliche Verpflichtung noch ein überwiegendes berechtigtes Interesse (z. B. Finanzierung des Angebots durch Werbung) rechtfertigen die Verarbeitung. Die Einwilligung ist damit auch nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zwingend.
Fazit und Schlussfolgerung
Das Urteil ist ein deutlicher Fingerzeig an Betreiber:innen von Webseiten mit Einwilligungsbannern:
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Die Gestaltung des Banners darf nicht zur Einwilligung hinlenken.
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Eine eindeutige Ablehnungsoption muss auf der ersten Ebene vorhanden sein.
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Transparente Information zu Zwecken, Empfängern und Drittstaatentransfers ist unerlässlich.
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Der Google Tag Manager ist einwilligungspflichtig, wenn er vor der Zustimmung aktiv wird.
Organisationen sollten ihre Consent-Banner kritisch prüfen und sicherstellen, dass diese den Anforderungen an eine freiwillige, informierte und unmissverständliche Einwilligung entsprechen.
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