Datenschutz-Information


 

Allgemeiner Hinweis gem. Art 14 DSGVO

Art 14 DSGVO legt fest, dass betroffene Personen über die Verwendung von personenbezogenen Daten zusätzlich über die Datenkategorien und die Herkunft (Quelle der Daten) zu informieren sind, wenn diese Daten nicht bei der betroffenen Person (selbst) vom Verantwortlichen erhoben werden.

 

Dies geschieht:

 ·         bei Aufbau einer Marketingdatenbank für eigene Zwecke (die Kontaktaufnahme erfolgt per Post) aus öffentlichen Quellen, oder

·         bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schuldnern von Mandanten im Rahmen der (gerichtlichen oder außergerichtlichen Inkassotätigkeiten) oder der Daten von Prozessgegnern oder am Verfahren bzw. an unserer Leistung (z.B. Vertragserrichtung) beteiligten Personen, da diese Daten von den Mandanten bekannt gegeben werden,

 ·         oder auch bei der Verarbeitung von Daten von Mandanten, wenn die Auftragserteilung durch Dritte vermittelt wird. 

 

 

Marketing für eigene Zwecke:

 

Es werden folgende Datenkategorien verarbeitet:
Stammdaten und Kontaktdaten

 

Herkunft der Daten:
es handelt sich um öffentlich verfügbare Daten (z.B. Firmenbuch, Telefonbuch).

 

 

Daten von Schuldnern und Prozessgegnern bzw. an gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren beteiligten Personen:

 

Hinweis auf Verschwiegenheitspflicht als Ausnahme bzgl. der Informationserteilung

 

Sofern die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden und es sich um Daten von Prozessgegnern oder Schuldnern sowie sonstigen an behördlichen Verfahren beteiligten Personen handelt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Informationsverpflichtung gem. § 14 DSGVO nicht besteht, da eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem Mandanten besteht, sodass die Ausnahme des Art. 14 Abs 5 lit d DSGVO (Berufsgeheimnis) herangezogen wird.

 

Folgende Datenkategorien werden verarbeitet, wobei dies - im Hinblick auf Art 14 Abs 5 lit d DSGVO (Berufsgeheimnis / Verschwiegenheitsverpflichtung) - allgemeine Angaben sind, und bzgl. weiterer Angabe die Verschwiegenheitsverpflichtung in Anspruch genommen wird, insbes. da es sich um Daten handelt, die im Zuge der Abwicklung des Mandates (z.B. Prozessführung) erlangt werden:

 

·         Stammdaten,

·         Kontaktdaten,

·         Beziehung zum Mandanten,

·         Inhalt des Mandates (z.B. Forderung, Rechnungs- und Fälligkeitsdaten, Leistungsdaten etc..., dh Daten, die zur Durchsetzung des Anspruches des Mandanten notwendig sind).

 

Herkunft der Daten:
Mitteilung des Mandanten (bei der Durchsetzung der Ansprüche) bzw. Offenlegung im Laufe des Verfahrens oder durch gerichtliche Mitteilungen im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung

 

Daten von Mandanten sofern die Auftragserteilung durch Dritte (Makler, Inkassobüro, Steuerberater, Rechtsanwalt) vermittelt wird:

 

Folgende Datenkategorien werden verarbeitet:

·         Stammdaten,

·         Kontaktdaten,

·         Beziehung zum Mandanten,

·         Inhalt des Mandates

·         Forderung, Rechnungs- und Fälligkeitsdaten, Leistungsdaten etc..., dh Daten, die zur Durchsetzung des Anspruches des Mandanten notwendig sind oder

·         Daten, die zur Abwicklung des Mandates notwendig sind (z.B. Liegenschaftstransaktion oder sonstige Vertragserstellung, Vertretung oder Beratung).

 

Herkunft der Daten:

Mitteilung durch den vermittelnden Auftraggeber bzw. öffentlich verfügbare Daten (Grundbuch, Firmenbuch, Stamm- und Kontaktdaten aus Homepage oder öffentlichen Verzeichnissen wie Telefonbuch …)

 

 

Art der Informationserteilung gem. Art 14 DSGVO 

Die Informationserteilung iSd Art 14 DSGVO erfolgt im Rahmen der erstmaligen Verwendung der Daten, jedoch längstens binnen 1 Monat nach Erhebung (eine Offenlegung der Daten an Dritte ist nicht vorgesehen); der Hinweis auf die Datenschutz-Information ist in der Email-Signatur enthalten, sodass die dritten Personen beim Erstkontakt die Information erhalten. 

 

 

Allgemeiner Hinweis gem. Art 13 DSGVO

Art 14 DSGVO legt fest, dass betroffene Personen über die Verwendung von personenbezogenen Daten vor der Erhebung der Daten informiert werden muss. Bei ersten Email-Kontakt / sonstigen Kontakt mit dem Kunden (Mandanten) oder Interessenten (Anfragende Personen, die dann nicht zu Mandanten werden)

 

betroffene Personen in diesem Sinne sind:

Mandanten oder Personen, die bei unserer Organisation anfragen, aber dann nicht zu Mandanten werden.

 

Verarbeitungstätigkeit / Verarbeitungszweck:

Kanzleiverwaltung zur Abwicklung der Aufträge / Mandate an unsere Organisation inkl. Abrechnung sowie Verbuchung der Eingänge

 

Es werden folgende Datenkategorien verarbeitet:
von der Organisation vergebenes Kennzeichen (laufende Nummer bzw. Kurzbezeichnung)

Stammdaten und Kontaktdaten (der betroffenen Personen)

Stammdaten und Kontaktdaten (sonstiger beteiligter Dritter, z.B. Auftraggeber, Versicherungen, Makler, Steuerberater, Prozessgegner, Vertragspartner...) und deren Beziehung zur betroffenen Person (Mandant/Klient)

Daten im Zusammenhang mit der beauftragten Leistung (Leistungsinhalt, Abwicklungsdaten)

Daten zur Abrechnung unserer Leistung sowie Rechnungslegung

 


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Wir speichern auch ihr Reaktionen auf den Newsletter.
 
Verantwortlicher: SMP Schweiger Mohr & Partner Rechtsanwälte OG, Huemerstr. 1, A-4020 Linz,
Email-Adresse:
[email protected]
siehe: www.s-m-p.at

Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben (
Empfänger). 

Ein
Datenschutzbeauftragter wurde nicht bestellt, da dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sie haben folgende
Rechte:
Auskunftsrecht
Recht auf Berichtigung
Recht auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie
Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde
Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an o
[email protected] oder schreiben Sie uns an die oben angegebene Anschrift.

Da die Verarbeitung der Daten auf der
Einwilligung (= Grundlage für die Rechtmäßigkeit) beruht, können Sie diese jederzeit widerrufen und Sie erhalten keinen Newsletter mehr.
Die Daten werden dann lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Rechtsbeziehung (z.B. Dokumentation der Einwilligung, Zusendung der Newsletter) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtsmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.  

Den
Widerruf der Einwilligung richten Sie bitte an o[email protected] (sie können uns aber auch anrufen oder auf andere Art vom Widerruf der Einwilligung verständigen).  

Löschfrist: Die Daten werden nach drei (3) Jahren nach der letzten Verwendung gelöscht.

 

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DSGVO: Benötigt Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten

Datenschuz Konkret, April 2017 

(DaKO 2/2017)

Die DSGVO schreibt verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten unter bestimmten Voraussetzungen vor. Doch wann benötigt ein Unternehmen nun einen Datenschutzbeauftragten?

 

In diesem Artikel finden Sie die Antwort auf diese Frage.

 


Der Mindestbuchpreis im grenzüberschreitenden Internethandel

gemeinsam mit Mag. Wolfgang Lackner

Zeitschrift für Informationsrecht (ZIIR 2016/4, 400)

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit eines unterschiedlichen Mindestbuchpreises in Ö und D.

 

Dienstleistervertrag bei Datenverarbeitung und Verpflichtung zur Rückgabe bei Beendigung

lex:itec (2010/04, Seite 18)

In welcher Form muss der Dienstleister (Auftragsdaten-verarbeiter) bei Beendigung des Vertrages die "Daten" zurückgeben. Kann der Auftraggeber verlangen, dass er diese in sein Datensystem einlesen kann?

Die Bedeutung der Nutzung von Social Media im Entlassungsrecht. Dargestellt am Beispiel "Facebook"

gemeinsam mit Mag. Andrea Kern Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht (ZAS 2013, 302)

 

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Auswirkungen von (negativen) Facebook-Posts auf das Arbeitsverhältnis.


 

IRIS 2008 Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion): 
Gebrauchtsoftwarehandel in Österreich und Deutschland

IRIS 2007 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):
Kann die Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen vermieden werden?

lex:itec (Ausgabe 5/2006)      
Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen   

IRIS 2005 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):         
E-Commerce: Verantwortlichkeit für Unternehmen und vertretungsbefugte Organe aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht

 

EuGH bestätigt parallelen Rechtsschutz im Datenschutzrecht: Zivilgerichte und Aufsichtsbehörden können parallel angerufen werden

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BVwG: Weitergabe von Vermögensbekenntnis an Mandant rechtmäßig

 

BVwG: Weitergabe an Mandant rechtmäßig | dataprotect.at

 

 

Behörde/Gericht: BVwG

Datum: 06.05.2026

Geschäftszahl: W292 2320281-1

Rechtssatz

Die Weitergabe von Unterlagen eines Prozessbeteiligten durch einen Rechtsanwalt an seinen Mandanten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren verstößt nicht gegen das Recht auf Geheimhaltung nach der DSGVO.

 

Sachverhalt

Der Kläger eines Amtshaftungsverfahrens wurde vom Gericht aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis mit Beilagen einzureichen, da ihm Verfahrenshilfe gewährt worden war.

Der Rechtsanwalt der beklagten Partei erhielt diese Unterlagen vom Gericht zur allfälligen Äußerung und leitete sie an seinen Mandanten weiter.

Der Kläger beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde und behauptete, die Unterlagen wären ohne Berechtigung an nicht am Verfahren beteiligte Dritte weitergegeben worden.

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab; der Kläger erhob Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

 

Rechtliche Begründung

Das BVwG bestätigte die Datenschutzbehörde.

Zunächst wurde festgestellt, dass die Weiterleitung an Dritte nicht nachgewiesen wurde – der Kläger konnte seine entsprechenden Vorwürfe nicht substantiiert darlegen. Soweit die Unterlagen an die beklagte Partei (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) weitergeleitet wurden, war dies rechtmäßig.

Das Recht auf faires Verfahren nach Art. 6 EMRK gebietet, dass die Parteien eines Zivilverfahrens Kenntnis von vorgelegten Beweisen und Unterlagen nehmen und sich dazu äußern können (rechtliches Gehör). Der Rechtsanwalt ist gemäß § 9 RAO befugt, alles zur Vertretung seiner Partei Dienliche vorzubringen. Die Datenverarbeitung war nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch das berechtigte Interesse an der Verteidigung von Rechtsansprüchen gerechtfertigt. Der Kläger konnte keine überw iegenden eigenen Interessen nachweisen.

 

Fazit

Das BVwG bestätigte, dass ein Rechtsanwalt Unterlagen, die ihm vom Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs seines Mandanten übermittelt wurden, an diesen weitergeben darf, ohne gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Dies ist eine Anwendung des DSGVO-Grundsatzes der verhältnismäßigen Datenverarbeitung im Kontext der Rechtsverteidigung. Die Entscheidung unterstreicht das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Verfahrensgerechtigkeit zugunsten des fairen Verfahrens.

 

Was bedeutet das für Verantwortliche?

Rechtsanwälte und Prozessparteien sollten beachten:

(1) Die Weitergabe von Unterlagen an den eigenen Mandanten zu Verteidigungszwecken ist regelmäßig zulässig, wenn diese vom Gericht zur Äußerung vorgelegt wurden.

(2) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs schützt diese Praxis unter Umständen verfassungsrechtlich ab.

(3) Wer eine Datenschutzverletzung rügen möchte, muss substanziiert darlegen, an wen Daten weitergeleitet wurden – bloße Behauptungen genügen nicht.

(4) Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragte sollten Rechtsanwälte instruieren, dass Weitergaben an nur den Mandanten begrenzt bleiben und über weitere Empfänger dokumentiert werden.

 

Originalentscheidung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20260506_W292_2320281_1_00

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