Datenschutz-Information

Empfängerkategorien


Die betroffene Person ist über die aktuellen und potentiellen Empfänger der personenbezogenen Daten zu informieren. Je nach Art der Verarbeitungstätigkeit können die Empfängerkategorien unterschiedlich sein.

 

Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

 

               Datenverarbeitung in eigenen Angelegenheiten

o  Auftragsverarbeiter im Bereich der Betreuung der eingesetzten Hard-, Software- und Netzwerktechnologie (zB IT-Dienstleister, Web-Hosting, Mail-Service-Provider, Anwaltssoftware und Betreuungsunternehmen, Betreuung unserer Hardware und unseres Netzwerkes)

o  Kooperationspartner und am Akt beteiligte Personen (Vertreter, gesetzliche Vertreter, Gegner, Gegenvertreter, Ansprechpartner bei Behörden und Gerichten)

 

o  Banken (Zahlungsverkehr)

o   Steuerberater (Rechnungslegung)

o   Gerichte, Verwaltungsbehörden, sonstige Behörden, Statistik Austria, Versicherungsanstalten (z.B. Haftpflichtversicherung) 

 

o   Website, Twitter, Facebook, Linkedin, Xing und andere Plattformen (Fotos der betroffenen Personen, bei Einwilligung) - damit auch die Öffentlichkeit

 

Datenverarbeitung im Rahmen der Vertretung und Beratung von Klienten, Verfahrenshilfe oder Sachwalterschaften

o   Klienten, Gegner, sonstige beteiligte Dritte (z.B. Vertreter oder sonstige Personen, die mitwirken, wie z.B. andere RAA, Notare, Übersetzer, Sachverständige, Wirtschaftstreuhänder)

o   Gerichte und Behörden

o   Wirtschaftsprüfungsunternehmen (im Auftrag der betroffenen Person)

o   Rechtsanwaltskammer (im Rahmen der Aufsicht sowie bei Treuhandschaften)

o   Archivium (Urkundenarchiv der Rechtsanwälte)

o   Testamentsregister

o  Auftragsverarbeiter im Bereich der Betreuung der eingesetzten Hard-, Software- und Netzwerktechnologie (zB IT-Dienstleister, Web-Hosting, Mail-Service-Provider, Anwaltssoftware und Betreuungsunternehmen, Betreuung unserer Hardware und unseres Netzwerkes)

o  Kooperationspartner und am Akt beteiligte Personen (Vertreter, gesetzliche Vertreter, Gegner, Gegenvertreter, Ansprechpartner bei Behörden und Gerichten)

 

o  sonstige Behörden, Statistik Austria, Versicherungsanstalten (z.B. Haftpflichtversicherung) 

o  Banken (Zahlungsverkehr)

o  Statistik Austria

 

 


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Verantwortlicher: SMP Schweiger Mohr & Partner Rechtsanwälte OG, Huemerstr. 1, A-4020 Linz,
Email-Adresse:
office@dataprotect.at
siehe: www.s-m-p.at

Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben (
Empfänger). 

Ein
Datenschutzbeauftragter wurde nicht bestellt, da dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sie haben folgende
Rechte:
Auskunftsrecht
Recht auf Berichtigung
Recht auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie
Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde
Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an o
ffice@dataprotect.at oder schreiben Sie uns an die oben angegebene Anschrift.

Da die Verarbeitung der Daten auf der
Einwilligung (= Grundlage für die Rechtmäßigkeit) beruht, können Sie diese jederzeit widerrufen und Sie erhalten keinen Newsletter mehr.
Die Daten werden dann lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Rechtsbeziehung (z.B. Dokumentation der Einwilligung, Zusendung der Newsletter) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtsmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.  

Den
Widerruf der Einwilligung richten Sie bitte an office@dataprotect.at (sie können uns aber auch anrufen oder auf andere Art vom Widerruf der Einwilligung verständigen).  

Löschfrist: Die Daten werden nach drei (3) Jahren nach der letzten Verwendung gelöscht.

 

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DSGVO: Benötigt Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten

Datenschuz Konkret, April 2017 

(DaKO 2/2017)

Die DSGVO schreibt verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten unter bestimmten Voraussetzungen vor. Doch wann benötigt ein Unternehmen nun einen Datenschutzbeauftragten?

 

In diesem Artikel finden Sie die Antwort auf diese Frage.

 


Der Mindestbuchpreis im grenzüberschreitenden Internethandel

gemeinsam mit Mag. Wolfgang Lackner

Zeitschrift für Informationsrecht (ZIIR 2016/4, 400)

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit eines unterschiedlichen Mindestbuchpreises in Ö und D.

 

Dienstleistervertrag bei Datenverarbeitung und Verpflichtung zur Rückgabe bei Beendigung

lex:itec (2010/04, Seite 18)

In welcher Form muss der Dienstleister (Auftragsdaten-verarbeiter) bei Beendigung des Vertrages die "Daten" zurückgeben. Kann der Auftraggeber verlangen, dass er diese in sein Datensystem einlesen kann?

Die Bedeutung der Nutzung von Social Media im Entlassungsrecht. Dargestellt am Beispiel "Facebook"

gemeinsam mit Mag. Andrea Kern Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht (ZAS 2013, 302)

 

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Auswirkungen von (negativen) Facebook-Posts auf das Arbeitsverhältnis.


 

IRIS 2008 Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion): 
Gebrauchtsoftwarehandel in Österreich und Deutschland

IRIS 2007 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):
Kann die Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen vermieden werden?

lex:itec (Ausgabe 5/2006)      
Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen   

IRIS 2005 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):         
E-Commerce: Verantwortlichkeit für Unternehmen und vertretungsbefugte Organe aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht

 

Ein analog geführter Bauakt stellt kein Dateisystem iSd DSGVO dar, sodass die DSGVO nicht anwendbar ist und keine Auskunft iSd Art 15 DSGVO zu erteilen ist

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Die DSB hat keine Feststellungskompetenz für in der Vergangenheit erfolgte Datenschutzverletzungen, wenn diese bereits iSd § 24 (6) DSG beseitigt wurde

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Es ist zulässig, im Warenwirtschaftssystem einen missliebigen Kunden zu kennzeichnen

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Nach dem OGH entscheidet nun auch das BVwG im Interesse des Dienstgebers bei der Einsichtnahme in berufliche E-Mails nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

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Die Veröffentlichung eines Fotos durch eine politische Gruppierung auf Social Media kann Schadenersatz rechtfertigen. Der OGH bestätigte dies am 20.12.2023.

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Der EuGH legt die Latte für den Schadenersatz nach Art 82 DSGVO wieder etwas höher -> nur die Datenweitergabe allein reicht nicht aus

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eine weitere DSGVO-Strafe: unzulässige Videoüberwachung im Arbeitnehmerbereich führt in Österreich zu einer DSGVO-Strafe in Höhe von EUR 20.000

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